Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat am 13. Dezember 2017 im Bundesgesetzblatt die Akkreditierungsstellengebührenverordnung (AkkStelleGebV) veröffentlicht. Die neue Verordnung ist seit 1. Juli 2018 in Kraft. Seit diesem Zeitpunkt ist sie die Grundlage für die Gebührenberechnung der Deutschen Akkreditierungsstelle (DAkkS).
An dieser Stelle finden Sie wichtige Fragen und Antworten zur neuen AkkStelleGebV – unterteilt in sechs Themenkomplexe.
Das Bundeswirtschaftsministerium hat sich für die Einführung der Akkreditierungsstellengebührenverordnung (AkkStelleGebV) zum 1. Juli 2018 entschieden. Damit ist die Gebührenverordnung für die nationale Akkreditierungsstelle erstmals seit ihrer Gründung vor acht Jahren rechtlich und kostenspezifisch angepasst.
Die neue AkkStelleGebV berücksichtigt auch das zuletzt geänderte Gebührenrecht des Bundes: Denn das Bundesgebührengesetz betont, dass Leistungen der öffentlichen Verwaltung nach „individuellem Verbrauch“ abgerechnet werden sollen – in der Regel über zeitlichen Aufwand. Die Akkreditierungskosten werden daher nun über eine Zeitgebühr aufwandsbezogen und präziser berechnet. Damit wird die Abrechnung durch die DAkkS an die in vielen Behörden übliche Praxis angeglichen.
Zugleich ist die bisherige Abrechnungspraxis auf Grundlage von Rahmengebühren ersetzt worden. Diese hatte zuletzt nicht mehr für alle – auch neue – Leistungen der DAkkS eindeutige und transparente Regelungen zur Abrechnung geliefert. Damit wurde auch in dieser Hinsicht eine Neuregelung dringend notwendig.
Darüber hinaus wurden nach neun Jahren erstmals allgemeine und übergreifende Kostensteigerungen in der neuen Gebührenverordnung berücksichtigt.
Einen Link zum Wortlaut der neuen Verordnung finden Sie hier.
Was sind die wichtigsten Änderungen im Überblick?
Wann tritt die neue Gebührenverordnung in Kraft?
Die neue Verordnung ist am 1. Juli 2018 in Kraft getreten.
Entscheidend ist ausschließlich der Eingang des Antrags bei der DAkkS. Ist der Antrag vor dem Inkrafttreten, sprich bis einschließlich 30. Juni 2018, bei der DAkkS eingegangen, wird die beantragte Leistung noch vollständig nach der alten Kostenverordnung aus dem Jahr 2009 abgerechnet.
Alle weiteren folgenden Leistungen in diesen Verfahren fallen dann unter die neue Gebührenverordnung. Bezugstag ist bei Überwachungen der Start der Tätigkeit, z. B. der Versand der Überwachungsbenachrichtigung. Für Anträge, die ab dem 1. Juli 2018 eingehen, gilt die neue Gebührenverordnung.
Nein, eine Übergangsphase gibt es nicht. Die bisherigen Bestimmungen der „alten“ Kostenverordnung galten bis 30. Juni 2018. Seit Inkrafttreten der neuen Gebührenverordnung am 1. Juli 2018 gelten die neuen Bestimmungen. Allerdings werden wir vor dem Stichtag beantragte bzw. im Falle von Überwachungen begonnene Leistungen noch nach der alten Kostenverordnung abrechnen.
In den Stundensätzen sind alle gesetzlich vorgesehenen und ansetzbaren Kosten enthalten. Das sind alle Kosten, die durch die Erbringung der Leistung selbst verursacht werden. Und darüber hinaus alle diejenigen Kosten, die durch Neben- und Zusatzleistungen verursacht werden und mit der eigentlichen Leistungserbringung in einem ausreichend engen Sachzusammenhang stehen. Bei der Berechnung der Stundensätze wurden die relevanten Kosten für einen 24-monatigen Zeitraum prognostiziert und hieraus ein Durchschnitt gebildet.
Beispielsweise wurden berücksichtigt: die voraussichtlichen Personalkosten, Raum- und Betriebskosten, IT-Kosten, Reise- und Werbekosten, Reparaturen und Instandhaltungen sowie die Fachaufsichtskosten der DAkkS. Abgezogen hiervon wurde jeweils der Kostenanteil, welcher nicht direkt mit der hoheitlichen Leistungserbringung in Bezug steht und durch Zuwendungen des Bundes getragen wird. Dies trifft insbesondere auf die Mitarbeit der Akkreditierungsstelle in verschiedenen Gremien zu.
Weitere Informationen können Sie in der Begründung zur neuen Gebührenverordnung unter Tarifstelle 7 nachlesen. Die Begründung ist auf der im Bundesanzeiger vom 13.12.2017 veröffentlicht.
Auf Grundlage welcher Gebührensätze arbeitet die DAkkS gemäß neuer Gebührenverordnung und wo finde ich diese?
Die Stundensätze, nach denen die DAkkS seit 1. Juli 2018 abrechnet, sind in der Gebührenverordnung, Tarifstelle 7, aufgeführt:
Um eine unabhängige Prüfung gewährleisten zu können, liegt die Entscheidung hierüber allein bei der DAkkS. Bei der Auswahl der Begutachter hat die DAkkS dabei verschiedene Faktoren im Blick: zeitliche Verfügbarkeit, passende fachliche Qualifikation, Unbefangenheit, möglichst kurze Anreisezeit usw. Auf Grundlage jedes Einzelfalls trifft die DAkkS dann eine verantwortungsvolle und ermessensgerechte Entscheidung.
Welche Leistungen der DAkkS werden seit 1. Juli 2018 nach Aufwand abgerechnet?
Die gebührenpflichtigen Leistungen sind im Gebührenverzeichnis festgelegt. Zu diesen gehören u. a. die Erteilung, Überwachung und Änderung einer Akkreditierung. Daneben ergibt sich aus § 10 Abs. 3 Bundesgebührengesetz die Gebührenpflicht von erfolglosen Widerspruchsverfahren.
Wie sind die Gebührenbescheide seit 1. Juli 2018 gestaltet?
In den Gebührenbescheiden sind in jeder einzelnen Tarifstelle bzw. Untertarifstelle der entstandene Aufwand in Stunden und Minuten aufgelistet. Dabei wird differenziert nach dem anzuwendenden Stundensatz, je nachdem ob ein Bediensteter mit Assistenz- oder Fachaufgaben Leistungen erbracht hat.
Jeder Beschäftigte der DAkkS erfasst seinen exakt entstandenen Aufwand für eine bestimmte Kundenleistung – etwa Erteilung, Überwachung oder Änderung einer Akkreditierung – in einem elektronischen Erfassungssystem. Die erfassten Zeiten werden gemäß § 10 Abs. 4 Allgemeine Gebührenverordnung jeweils auf 15 Minuten aufgerundet. Der Gebührenbescheid wird dann auf Grundlage der gesammelten Aufwände erstellt.
In einigen Bereichen muss die DAkkS zur Erteilung einer Akkreditierung die jeweils zuständige Befugnis erteilende Behörde (BeB) einbeziehen – etwa bei Medizinprodukten oder in der Sicherheitstechnik. Darüber hinaus ist die DAkkS zur Übermittlung von Informationen an BeB und die Einleitung von Überprüfungsverfahren auf Bitten einer BeB verpflichtet. Die damit verbundenen Aufwände sind in der Regel von der jeweiligen Konformitätsbewertungsstelle zu tragen.
Wie kann ich für meine Planung die Kosten einer Akkreditierung im Voraus kalkulieren? Gibt es Gebührenschätzungen?
Auch nach Inkrafttreten der neuen Gebührenverordnung stellen wir Kunden bzw. Interessenten auf Anfrage gerne eine unverbindliche Gebührenschätzung zur Verfügung. Diese Gebührenschätzungen beruhen zunächst auf bereits verfügbaren Modellrechnungen.
Ich bin noch kein Kunde bei der DAkkS, interessiere mich aber für eine Akkreditierung. Fallen für eine Erstberatung in Zukunft auch Gebühren an?
Die Beantwortung von allgemeinen Fragen zur Akkreditierung ist kostenfrei. Die individuelle Unterstützung bei der Antragsstellung ist hingegen gebührenpflichtig. Darüber hinaus sind auch Fachgespräche mit Experten der DAkkS gebührenpflichtig, etwa wenn Neukunden detailliertere Informationen erhalten möchten.
Beschwerden sind im Normalfall nicht gebührenpflichtig.
In Widersprüchen werden Gebühren erhoben, soweit der Widerspruch ganz oder teilweise erfolglos war.
Wenden Sie sich – wie bei allen anderen individuellen Anfragen auch – bitte an Ihre Verfahrensmanagerin oder Ihren Verfahrensmanager.
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