Zulassung für das Land Berlin im Bereich Bodenschutz
Zusätzlich zu ihren Akkreditierungsaufgaben übernimmt die DAkkS die Zulassung von Untersuchungsstellen nach § 18 Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) im Land Berlin. Dadurch wird sichergestellt, dass Untersuchungsstellen, die Aufgaben nach dem BBodSchG wahrnehmen, über die erforderliche Sachkunde, Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung verfügen.
Rechtliche Grundlagen
Die DAkkS ist nach der Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen im Sinne von § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes des Landes Berlin (BlnBodSUV) als beliehene Stelle des Landes Berlin für die Zulassung von Untersuchungsstellen nach § 18 Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) im Land Berlin zuständig.
Grundsätzliche Voraussetzung für die Zulassung ist, dass die Untersuchungsstelle im Land Berlin betrieben wird (Erstzulassung). In anderen Bundesländern betriebene Untersuchungsstellen werden entsprechend den landesrechtlichen Regelungen in dem Bundesland zugelassen, in dem sie angesiedelt sind. Diese Zulassung wird für das Land Berlin auf Antrag bestätigt, sofern die Anforderungen vergleichbar sind (Zweitzulassung).
Bietet das Bundesland, in dem die Untersuchungsstelle betrieben wird, kein eigenes Zulassungsverfahren an und arbeitet die Untersuchungsstelle im Land Berlin, kann ein Erstzulassungsverfahren im Land Berlin erfolgen.
Antrag auf Zulassung stellen
Für den Antrag auf Zulassung nach § 18 BBodSchG werden mindestens folgende Unterlagen benötigt:
- Vom Leiter der Untersuchungsstelle unterschriebenes Antragsformular auf Zulassung nach § 18 BBodSchG
- Nachweis der Haftpflichtversicherung, die den Anforderungen des § 19 III BlnBodSUV entspricht, mit Angabe der Laufzeit
- Aktuelles, das heißt nicht mehr als drei Monate altes Führungszeugnis des Leiters der Untersuchungsstelle zur Vorlage bei einer Behörde (sendet das Bundesamt für Justiz der DAkkS direkt zu)
- Eine Versicherung an Eides statt des Leiters der Untersuchungsstelle über die erforderliche Zuverlässigkeit (Anlage 1 zum Antragsformular)
- Unterzeichnete Erklärung, dass seit dem Akkreditierungsverfahren keine handelsregisterrechtlichen Veränderungen eingetreten sind (Anlage 2 zum Antragsformular), anderenfalls ein aktueller Handelsregisterauszug