Widerspruchs­stelle der DAkkS

Die Widerspruchsstelle der DAkkS prüft Widersprüche zu Entscheidungen in einem Akkreditierungs­verfahren. Sie ist als eigenständige Organisationseinheit im Bereich Recht und Compliance angesiedelt.

Ein Widerspruch liegt vor, wenn eine Konformitäts­bewertungs­stelle oder ein anderer Adressat verlangt, dass eine von der DAkkS durch Verwaltungsakt bekannt gemachte Entscheidung im Akkreditierungs­verfahren überprüft wird. Zuständig für die Bearbeitung von Widersprüchen ist die Widerspruchs­stelle der DAkkS. Sie ist eine von den Fachabteilungen getrennte Organisationseinheit und daher an einer Ausgangs­entscheidung nicht beteiligt.

Hinweise zum Widerspruchsverfahren der DAkkS

  • Bitte bezeichnen Sie den Verwaltungsakt, gegen den Sie Widerspruch einlegen wollen, eindeutig.
  • Den Eingang Ihres Widerspruchs bestätigt die DAkkS schriftlich oder per E-Mail.
  • Ihr Widerspruch hat aufschiebende Wirkung, das heißt, die angefochtene Entscheidung ist zunächst nicht vollziehbar. Etwas anderes gilt nur, wenn dies gesetzlich angeordnet ist (etwa im Falle von Gebührenbescheiden) oder die Akkreditierungsstelle den sofortigen Vollzug angeordnet hat.
  • Sie können Ihren Widerspruch jederzeit zurücknehmen. Dabei beachten Sie bitte die Schriftform beziehungsweise die Vorgaben des § 3a Abs. 2 VwVG für die Übermittlung elektronischer Dokumente.
  • Die Widerspruchsstelle der DAkkS überprüft die Zulässigkeit Ihres Widerspruchs. Wenn diese gegeben ist, prüft sie, ob die angefochtene Entscheidung rechtmäßig und zweckmäßig ist. Sie berücksichtigt dabei auch, aber nicht nur, die vorgetragenen Einwände des Widerspruchsführers.
  • Im Rahmen dieser Überprüfung nimmt die Widerspruchsstelle Einsicht in die Verfahrensakte, holt gegebenenfalls Stellungnahmen der relevanten Personen ein und beauftragt im Einzelfall auch eine weitere Begutachtung.
  • Stellt die Widerspruchsstelle fest, dass der Ausgangsbescheid (teilweise) rechtswidrig war oder im Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerspruch die ursprüngliche Verfügung nicht mehr aufrechterhalten werden kann, so hilft sie dem Widerspruch (teilweise) ab. Hält sie den Widerspruch hingegen für unbegründet, so weist sie diesen in Form eines kostenpflichtigen Widerspruchsbescheids zurück.
  • Die Entscheidung wird Ihnen per Post mit Zustellungsurkunde übermittelt.

Grundlage des Widerspruch­verfahrens

Für die Erhebung eines Widerspruchs und das Widerspruchsverfahren gelten die Regelungen in §§ 79 ff. Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) und §§ 68 f. Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Das Widerspruchsverfahren richtet sich auch nach den Vorgaben der DIN EN ISO/IEC 17011:2017 in Abschnitt 7.13 (Einsprüche).

Elektronische Dokumente mit qualifizierter elektronischer Signatur

An alle E-Mail-Adressen der DAkkS können elektronische Dokumente mit qualifizierter elektronischer Signatur gesendet werden. Der Begriff der qualifizierten elektronischen Signatur ist in Art. 3 Nr. 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 („eIDAS-Verordnung“) definiert. Wenn das elektronische Dokument den Anforderungen entsprechend signiert ist, können Sie so die für den Widerspruch erforderliche Schriftform ersetzen.

Ihr Kontakt

Widerspruchsstelle

Postanschrift

Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH
Spittelmarkt 10 | 10117 Berlin

F: +49 (0) 30 670591-90

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