Untersagungsverfahren im Überblick

Der Stabsbereich ist zuständig für Untersagungsverfahren nach § 1a und § 3 Abs. 2 AkkStelleG. Gleichzeitig werden im Bereich verbindliche Auskünfte zur Verfügung gestellt, um die Legalität bestimmter Akkreditierungsvorhaben für Stellen mit Sitz in Deutschland im Vorfeld zu klären.

Die Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen ist nach der europäischen Akkreditierungsverordnung (EG) Nr. 765/2008 vom 9. Juli 2008 (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30) der jeweiligen nationalen Akkreditierungsbehörde des Mitgliedsstaates vorbehalten. Bei der Akkreditierung handelt es sich gemäß Art. 4 Abs. 5 VO (EG) Nr. 765/2008 um eine hoheitliche Tätigkeit der zuständigen Behörde und ist insbesondere privaten Stellen oder Personen aus dem In- und Ausland verboten. Dies hat der EuGH im Jahr 2021 nochmals bestätigt und betont, dass „Akkreditierung (..) somit unmittelbar und spezifisch mit der Ausübung öffentlicher Gewalt im Sinne von Art. 51 AEUV verbunden“ ist (Vgl. EuGH Urteil vom 6. Mai 2021, Rs. C-142/20 - Analisi G. Caracciolo, E-CLI:EU:C:2021:368, Rn. 34, 43 und 52; EuGH Urteil vom 1. Juli 2008, MOTOE, C‑49/07, EU:C:2008:376, Rn. 24).

Wer unbefugt eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf (Akkreditierung) kann gemäß § 132 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden.

Nach Art. 4 Abs. 1 VO (EG) Nr. 765/2008 benennt jeder Mitgliedstaat eine einzige nationale Akkreditierungsbehörde für die Bestätigung, dass Konformitätsbewertungsstellen die in harmonisierten Normen festgelegten Anforderungen und gegebenenfalls zusätzliche Anforderungen, einschließlich solcher in relevanten sektoralen Akkreditierungssystemen, erfüllt, um eine spezielle Konformitätsbewertungstätigkeitnach durchzuführen (Art. 2 Nr. 10 VO (EG) Nr. 765/2008). In Deutschland wird die Akkreditierung als hoheitliche Aufgabe des Bundes durch die Akkreditierungsstelle durchgeführt, § 1 S.1 AkkStelleG.

Die Vorschriften von Kapitel II der europäischen Akkreditierungsverordnung gelten deshalb unabhängig davon ob die Konformitätsbewertung obligatorisch ist oder nicht (Art. 3 VO (EG) Nr. 765/2008). Daraus folgt, dass die Bestimmungen der europäischen Akkreditierungsverordnung für Stellen gelten, die Konformitätsbewertungen sowohl in „reglementierten“ (also gesetzlich geregelten) als auch in „nicht reglementierten“ Bereichen durchführen (siehe Erwägungsgrund Nummer 13 VO (EG) Nr. 765/2008).

Die Europäische Kommission hat in ihrem Leitfaden für die Umsetzung der Produktvorschriften der EU im Jahre 2016 („Blue Guide“) unterstrichen, dass diese Bestimmung von zentraler Bedeutung für das Funktionieren der Akkreditierung in der EU und für den mit der Verordnung vorgegebenen Akkreditierungsrahmen ist (Abl. EU 2016/C 272/01, S. 90).

Gemäß Art. 7 Abs. 1 VO (EG) Nr. 765/2008 sind alle Konformitätsbewertungsstellen mit Sitz in Deutschland verpflichtet, die Akkreditierung nur bei der nationalen Akkreditierungsstelle (DAkkS) zu beantragen (vgl. EuGH, Urt. v. 6.5.2021, Analisi G. Caracciolo, C-142/20, EU:C:2021:368, vgl. BT-Dr. 19/3373, Seite 12).
Zum Schutz der Alleinstellung der Akkreditierungsstelle ist es nach § 1a AkkStelleG verboten, unberechtigt eine Akkreditierung i.S.d. Art. 2 Nr. 10 VO (EG) Nr. 765/2008 durchzuführen oder durch Bestätigung der Kompetenz von Konformitätsbewertungsstellen oder in sonstige Weise den Anschein zu erwecken, Akkreditierungen durchzuführen.

Dementsprechend sind Akkreditierungsaktivitäten anderer Akkreditierungsstellen innerhalb Deutschlands, ohne das Vorliegen eine Ausnahme nach Art. 7 VO (EG) Nr. 765/2008, verboten.

Die DAkkS kann gem. § 1a Abs. 3 AkkStelleG die erforderlichen Anordnungen und Maßnahmen treffen, um unberechtigte Akkreditierungen gem. § 1a Abs. 1 AkkStelleG zu verhindern bzw. zu beseitigen.

In den meisten Fällen, in denen Verfahren nach §1a oder § 3 Abs. 2 AkkStelleG eröffnet werden, handelt es sich um versehentliche Falschbezeichnungen oder um Fälle mit komplexem internationalem Bezug. Es ist deshalb die ständige Verwaltungspraxis der DAkkS zunächst im Rahmen des Verfahrens auf eine einvernehmliche Beilegung hinzuwirken und soweit möglich auch aktiv an alternativen Anerkennungsmöglichkeiten oder kooperativen Akkreditierungsverfahren mit Stellen in Drittländern hinzuwirken, soweit dies im Interesse Deutschlands liegt und mit dem Unionsrecht vereinbar ist.

Ihr Kontakt

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Ing. Prof. Dr. iur. Raoul Kirmes

Leiter Stabsbereich Akkreditierungsgovernance, Forschung und Innovation

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