Wann ist eine Änderungen der Akkreditierung erforderlich?
Die Gründe für eine Änderung der Akkreditierung können sehr unterschiedlich sein. Die häufigste und wesentlichste Änderung ist die Erweiterung des Umfangs der Akkreditierung. In diesen Fällen lässt die akkreditierte Stelle weitere Konformitätsbewertungstätigkeiten, die bisher nicht Bestandteil der Akkreditierung waren, durch die DAkkS begutachten, um so ihr Leistungsspektrum zu erweitern.
Mögliche Änderungsanlässe
Folgende Gründe erfordern eine Änderung der Akkreditierung:
- Änderung / Erweiterung / Reduzierung des Geltungsbereichs
- Flexibilisierung des Geltungsbereichs
- weitere Standorte der Stelle
- Aktualisierung der Akkreditierungsnorm
- Umbenennung / Adressänderung
Wie läuft die Änderung der Akkreditierung konkret ab?
Antrag
Jede Änderung an der Akkreditierung muss beantragt werden.
Auch die Reduzierung des Geltungsbereichs einer Akkreditierung ist eine antragspflichtige Änderung. Eine Entscheidung durch den Akkreditierungsausschuss ist in diesem Fall nicht erforderlich.
Weitere Informationen zur Antragstellung finden Sie hier:
Begutachtung und Entscheidung
Ist für die beantragte Änderung der Akkreditierung eine Begutachtung und Entscheidung erforderlich – etwa bei einer Erweiterung des Geltungsbereichs – entspricht das Verfahren in der Regel den in den Schritten 3 und 4 beschriebenen Abläufen. Nach der Begutachtung durch die DAkkS erfolgt die Entscheidung durch den Akkreditierungsausschuss der DAkkS.
Lässt sich die Änderung mit einer Überwachung kombinieren?
Änderungen können zeitlich sowohl gesondert als auch in Verbindung mit einer Überwachungs- oder Wiederholungsbegutachtung vorgenommen werden. Im Falle eines Änderungsantrages entscheidet die DAkkS, ob eine hierfür erforderliche Begutachtung, insbesondere bei der Stelle vor Ort, im Rahmen einer anstehenden Überwachungs- oder Wiederholungsbegutachtung berücksichtigt bzw. ergänzt werden kann, um durch mögliche Synergieeffekte den Aufwand zu minimieren und unnötige Kosten zu vermeiden.
Die Bearbeitung einer Änderung der Akkreditierung hat keinen Einfluss auf den Umfang der geplanten Überwachungs- oder Wiederholungsbegutachtung und begründet auch keine Verschiebung dieser Begutachtung über den einzuhaltenden Solltermin hinaus.
Bitte beachten Sie, dass auch in diesem Fall der Antrag mindestens drei Monate vor dem Begutachtungstermin gestellt werden muss. Dies ist notwendig, damit bei der Planung der Begutachtungsteams sowohl die bereits akkreditierten Geltungsbereiche als auch die beantragte Änderung inhaltlich und zeitlich koordiniert werden können.