• DAkkS
  • Akkreditierung konkret
  • Schritt 6: Änderung

Änderung der Akkreditierung Schritt 6 des Akkreditierungsprozesses

Sie möchten als akkreditierte Stelle eine Änderung an Ihrer DAkkS-Akkreditierung vornehmen? Hier informieren wir Sie über die notwendigen Schritte und den Ablauf der Änderung.

Wann ist eine Änderungen der Akkreditierung erforderlich?

Die Gründe für eine Änderung der Akkreditierung können sehr unterschiedlich sein. Die häufigste und wesentlichste Änderung ist die Erweiterung des Umfangs der Akkreditierung. In diesen Fällen lässt die akkreditierte Stelle weitere Konformitätsbewertungstätigkeiten, die bisher nicht Bestandteil der Akkreditierung waren, durch die DAkkS begutachten, um so ihr Leistungsspektrum zu erweitern.

Mögliche Änderungsanlässe

Folgende Gründe erfordern eine Änderung der Akkreditierung:

  • Änderung / Erweiterung / Reduzierung des Geltungsbereichs
  • Flexibilisierung des Geltungsbereichs
  • weitere Standorte der Stelle
  • Aktualisierung der Akkreditierungsnorm
  • Umbenennung / Adressänderung

Zum Änderungsantrag

Was ist bei Umwandlungen und Umfirmierungen zu beachten?

Umwandlungen und Umfirmierungen von akkreditierten Stellen können konkrete Auswirkungen auf die Akkreditierung bei der DAkkS haben. Welche das sind, erfahren Sie hier:

Informationen zu Umwandlungen und Umfirmierungen

Wie läuft die Änderung der Akkreditierung konkret ab?

Antrag

Jede Änderung an der Akkreditierung muss beantragt werden.

Auch die Reduzierung des Geltungsbereichs einer Akkreditierung ist eine antragspflichtige Änderung. Eine Entscheidung durch den Akkreditierungsausschuss ist in diesem Fall nicht erforderlich.

Weitere Informationen zur Antragstellung finden Sie hier:

Zu Schritt 2: Antrag auf Akkreditierung

Begutachtung und Entscheidung

Ist für die beantragte Änderung der Akkreditierung eine Begutachtung und Entscheidung erforderlich – etwa bei einer Erweiterung des Geltungsbereichs – entspricht das Verfahren in der Regel den in den Schritten 3 und 4 beschriebenen Abläufen. Nach der Begutachtung durch die DAkkS erfolgt die Entscheidung durch den Akkreditierungsausschuss der DAkkS.

Zu Schritt 3: Begutachtung

Zu Schritt 4: Entscheidung

Lässt sich die Änderung mit einer Überwachung kombinieren?

Änderungen können zeitlich sowohl gesondert als auch in Verbindung mit einer Überwachungs- oder Wiederholungsbegutachtung vorgenommen werden. Im Falle eines Änderungsantrages entscheidet die DAkkS, ob eine hierfür erforderliche Begutachtung, insbesondere bei der Stelle vor Ort, im Rahmen einer anstehenden Überwachungs- oder Wiederholungsbegutachtung berücksichtigt bzw. ergänzt werden kann, um durch mögliche Synergieeffekte den Aufwand zu minimieren und unnötige Kosten zu vermeiden.

Die Bearbeitung einer Änderung der Akkreditierung hat keinen Einfluss auf den Umfang der geplanten Überwachungs- oder Wiederholungsbegutachtung und begründet auch keine Verschiebung dieser Begutachtung über den einzuhaltenden Solltermin hinaus.

Bitte beachten Sie, dass auch in diesem Fall der Antrag mindestens drei Monate vor dem Begutachtungstermin gestellt werden muss. Dies ist notwendig, damit bei der Planung der Begutachtungsteams sowohl die bereits akkreditierten Geltungsbereiche als auch die beantragte Änderung inhaltlich und zeitlich koordiniert werden können.

Weitere Akkreditierungsaktivität bei Änderung?

Sie möchten sich für eine weitere Konformitätsbewertungstätigkeit akkreditieren lassen, z. B. indem Sie als akkreditiertes Prüflaboratorium auch Ihre Kompetenz als Inspektionsstelle nachweisen? In diesem Fall müssen Sie eine weitere Akkreditierung beantragen, da es sich um eine andere Akkreditierungsnorm handelt. Eine Urkunde kann immer nur eine Akkreditierungsaktivität umfassen.

Zur Übersicht der Akkreditierungsaktivitäten

Nach oben