Rechtliche Grundlagen der DAkkS
Die DAkkS hat als nationale Akkreditierungsstelle einen gesetzlichen Auftrag und handelt dabei allein im öffentlichen Interesse. In ihrer Aufbau- und Ablauforganisation folgt sie gesetzlichen Vorgaben auf europäischer und nationaler Ebene sowie internationalen Normen und Regeln für Akkreditierungsstellen.
Europäischer Rechtsrahmen
Auf dem Gebiet der Akkreditierung wurde im Jahr 2010 ein einheitliches europäisches Rechtssystem geschaffen. Dieses in der gesamten EU harmonisierte Akkreditierungssystem umfasst sowohl den reglementierten Bereich, in dem eine Konformitätsbewertung gesetzlich vorgeschrieben ist, als auch die Bereiche, in denen sich ein Kunde freiwillig von einer akkreditieren Stelle überprüfen lassen möchte.
Im europäischen Rechtsrahmen hervorzuheben ist die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die „Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten“. Diese Verordnung soll insbesondere sicherstellen, dass die Akkreditierung dem öffentlichen Interesse dient.
Mit der EU-Verordnung gelang es, den Rechtsrahmen der Akkreditierung an die Erfordernisse des rasch wachsenden internationalen Waren- und Dienstleistungsverkehrs anzupassen und das Akkreditierungswesen länderübergreifend zu harmonisieren.
Vorgaben der EU-Verordnung an die nationalen Akkreditierungsstellen
Den EU-Mitgliedstaaten werden klare und einheitliche Vorgaben für die Organisation und Durchführung der Akkreditierung gemacht. Die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 umfasst im Kern folgende Aspekte:
- Mitgliedstaaten müssen seit dem 1. Januar 2010 eine einzige nationale Akkreditierungsstelle eingerichtet haben.
- Die Verantwortlichkeiten und Aufgaben der nationalen Akkreditierungsstelle sind von denen anderer nationaler Behörden klar abgegrenzt.
- Akkreditierung ist eine Tätigkeit im öffentlichen Interesse und muss hoheitlich wahrgenommen werden.
- Die Akkreditierungsstelle arbeitet nicht gewinnorientiert.
- Es gibt keinen Wettbewerb mit anderen nationalen Akkreditierungsstellen, eine grenzüberschreitende Akkreditierung innerhalb der EU und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ist nur stark eingeschränkt möglich.
- Die Akkreditierungsstelle erfüllt die vorgegeben Anforderungen hinsichtlich ihrer Organisation, Arbeitsweise sowie Kompetenz und stellt sicher, dass Objektivität, Unparteilichkeit und Vertraulichkeit gewährleistet sind. Sie muss unabhängig von den zu begutachtenden Konformitätsbewertungsstellen und frei von kommerziellen Einflüssen sein.
- Sie muss die Anforderungen der internationalen Norm ISO/IEC 17011 für Akkreditierungsstellen erfüllen und dadurch internationale Anerkennung erreichen können.
- Die nationale Akkreditierungsstelle unterzieht sich regelmäßig einer Beurteilung unter Gleichrangigen durch ein Team der anderen nationalen Akkreditierungsstellen, organisiert die European co-operation for Accreditation (EA).
Weitere Elemente des europäischen Rechtsrahmens
Neben der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 umfasst der europäische Rechtsrahmen des Akkreditierungssystems weitere Elemente. Einige Beispiele:
Auf horizontaler, sektorübergreifender Ebene:
- Verordnung (EG) Nr. 764/2008; inzwischen Verordnung (EU) 2019/515
- Beschluss (EG) Nr. 768/2008
Auf vertikaler, sektorspezifischer Ebene:
- EU-Richtlinien oder EU-Verordnungen im Sinne von Art. 288 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)
Daneben sind folgende Rechtsgrundlagen für das Akkreditierungswesen relevant:
- Normverordnung (EU) 1021/2012
- Informationsrichtlinie (EU) 1335/2015
- Vergaberichtlinie (EU) 24/2014
Nationaler Rechtsrahmen
Der deutsche Gesetzgeber hat die europäischen Vorgaben zur Akkreditierung durch die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 mit der Verabschiedung des Akkreditierungsstellengesetzes (AkkStelleG) vom 31. Juli 2009 in Deutschland umgesetzt. Danach wird die Akkreditierung als hoheitliche Aufgabe des Bundes durch die Akkreditierungsstelle durchgeführt. Nach den Vorgaben des europäischen Rechtsrahmens darf jeder Mitgliedsstaat nur eine nationale Akkreditierungsstelle errichten.
Der deutsche Gesetzgeber hat sich mit der Beleihungsverordnung (AkkStelleGBV) dazu entschieden, die hoheitliche Aufgabe der Akkreditierung privatrechtlich in der Rechtsform einer GmbH zu organisieren und die DAkkS zu beleihen. Dennoch ist die DAkkS als Bundesbehörde tätig und unterliegt bei der Durchführung hoheitlicher Verfahren dem deutschen Staats- und Verwaltungsrecht.
Als nicht hoheitlich werden alle Akkreditierungsverfahren der DAkkS bezeichnet, bei denen sich der Sitz der Konformitätsbewertungsstelle nicht im Anwendungsbereich des Akkreditierungsstellengesetzes (AkkStelleG), also Deutschland und der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 befindet, und die DAkkS deshalb nicht wirksam durch Verwaltungsakt tätig werden kann (Drittlandverfahren).
Das Akkreditierungsstellengesetz (AkkStelleG)
Das Gesetz legt folgende Eckpunkte fest:
- Aufgaben und Befugnisse sowie Organisationsform der Akkreditierungsstelle
- Einrichtung und Besetzung des Akkreditierungsbeirats
- Verwendung des Akkreditierungssymbols
- Bestimmung zu Gebühren und Auslagen
- Beleihung
- Aufsicht
- Zusammenarbeit mit Behörden
- Übergang bestehender Überwachungspflichten
Rechtliche Grundlagen im Überblick
Die hoheitlichen Tätigkeiten der DAkkS als nationaler Akkreditierungsstelle Deutschlands sowie die von ihr zu erfüllenden Anforderungen basieren vor allem auf den folgenden gesetzlichen Grundlagen.