Wegfall des Schriftformerfordernisses ab dem 1. Januar 2025
Am 1. Januar 2025 ist das Bürokratieentlastungsgesetz IV in Kraft getreten. Dieses beinhaltet unter anderem eine Änderung des Akkreditierungsstellengesetzes, die dafür sorgt, dass das bisherige Schriftformerfordernis für die Antragstellung bei der Deutschen Akkreditierungsstelle (DAkkS) entfällt. Seit dem 1. Januar 2025 ist eine elektronische Antragstellung über das DAkkS-PORT oder per E-Mail möglich.
Bisher war eine Antragstellung für Konformitätsbewertungsstellen mit Sitz in Deutschland (hoheitliche Tätigkeit) bei der DAkkS ausschließlich in Schriftform möglich. Anträge mussten im Original unterschrieben eingereicht werden. Neben der schriftlichen Antragstellung konnte nur die vom Gesetzgeber vorgesehene Alternative zur Schriftform genutzt werden, das heißt konkret, die Übersendung digitaler Dokumente war nur mit qualifizierter elektronischer Signatur möglich.
Im Rahmen des Bürokratieentlastungsgesetzes IV wurde zum 1. Januar 2025 eine Änderung des § 2 Abs. 1 des Akkreditierungsstellengesetzes (AkkStelleG) vorgenommen. Diese Änderung beinhaltet, dass die Antragstellung bei der DAkkS ab sofort auf elektronischem Wege möglich ist. Davon profitieren alle derzeit verfügbaren Antragsarten zur Akkreditierung sowie die Anträge auf Programmprüfung und für das digitale Akkreditierungssymbol.
Wie kann ein Antrag ab sofort gestellt werden?
Beantragung einer Akkreditierung
Für die elektronische Antragstellung einer Akkreditierung stehen seit dem 1. Januar 2025 zwei Möglichkeiten zur Verfügung. Zum einen kann die Antragstellung über das DAkkS-PORT erfolgen.
Weitere Informationen zum DAkkS-PORT
Zum anderen besteht die Möglichkeit, das elektronische Antragsformular und die Anlagen (PDF-Formulare) zusammen in elektronischer Form per E-Mail an den Antragsservice der DAkkS an die E-Mail-Adresse a-nkb@dakks.de zu senden. Die Möglichkeit, Unterlagen per Fax einzureichen, wurde zum 1. Januar 2025 eingestellt.
Weitere Informationen zum Akkreditierungsprozess
Antrag auf Feststellung der Akkreditierungsfähigkeit eines Konformitätsbewertungsprogrammes
Das Antragsverfahren zur Feststellung der Akkreditierungsfähigkeit eines Konformitätsbewertungsprogramms ist ab sofort ebenfalls vollständig elektronisch möglich. Der ausgefüllte Antrag kann in elektronischer Form per E-Mail an den Antragsservice der DAkkS, E-Mail-Adresse a-nkb@dakks.de gesendet werden.
Weitere Informationen zur Beantragung einer Produkt- und Programmprüfung
Antrag auf Verwendung des digitalen Akkreditierungssymbols
Durch die Änderung des § 2 Abs. 1 des Akkreditierungsstellengesetzes entfällt ab dem 1. Januar 2025 auch für den Antrag auf Nutzung des digitalen Akkreditierungssymbols das Schriftformerfordernis. Ab sofort können Sie bei einem Antrag die erforderlichen Unterlagen per E-Mail an den Antragsservice der DAkkS an die E-Mail-Adresse a-nkb@dakks.de senden.
Bitte beachten Sie: Nach erfolgreicher Antragsprüfung zur Verwendung des digitalen Akkreditierungssymbols sendet Ihnen die DAkkS trotz des Wegfalls des Schriftformerfordernisses weiterhin ein Autorisierungsdokument per Post zu. Das Autorisierungsdokument muss zur Einrichtung Ihrer digitalen Identität als akkreditierte Stelle beim Vertrauensdienst D-Trust weiterhin im Original unterschrieben an die DAkkS gesendet werden. Auch hier gilt weiterhin, dass als Alternative zur postalischen Zusendung des Autorisierungsschreibens ausschließlich die Übermittlung per qualifizierter elektronischer Signatur an die E-Mail-Adresse a-nkb-qeS@dakks.de zulässig ist.
Weitere Informationen zur Beantragung des digitalen Akkreditierungssymbols
Antragsservice und Neukundenbetreuung
Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH
Spittelmarkt 10 | 10117 Berlin
T: +49 (0) 30 670591-951
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