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Haupt- und Abgasuntersuchung

Stellungnahme zur Medien­bericht­erstattung über die Akkreditierung von Überwachungs­organisationen

Zum SPIEGEL-Bericht „Vollbremsung“ vom 24. Dezember 2015
Pressemitteilung,

In Deutschland werden die Inspektionen der Haupt- und Abgasuntersuchung von Kraftfahrzeugen vornehmlich von sogenannten Überwachungsorganisationen durchgeführt. Die Deutsche Akkreditierungsstelle (DAkkS) hat die Akkreditierungen aller Prüforganisationen im Dezember 2015 ausgesetzt. Die Akkreditierungen konnten nicht länger aufrechterhalten werden, weil die Anforderungen an die sogenannte „messtechnische Rückführung“ der Messgeräte nicht erfüllt wurden.

Die Überwachungsorganisationen werden in den Bundesländern, in denen sie tätig sind, durch die jeweilige zuständige Landesbehörde zugelassen. Als eine Bedingung für die behördliche Zulassung fordert die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) eine Akkreditierung durch die DAkkS.

In einem Akkreditierungsverfahren muss die DAkkS unter anderem überprüfen, ob die international gültigen Anforderungen an die messtechnische Rückführung der bei einer Haupt- oder Abgasuntersuchung verwendeten Messgeräte eingehalten werden.

Die messtechnische Rückführung stellt – vereinfacht formuliert – sicher, dass Messgeräte auch tatsächlich korrekt messen und somit vorgeschriebene Fehlergrenzen einhalten. Wie diese Rückführung zu erfolgen hat und was als Nachweis dafür akzeptiert wird, legen international gültige Normen und Regelwerke fest, die nach der StVZO zwingend beachtet werden müssen. In einem Akkreditierungsverfahren bewertet die DAkkS also nicht die Richtigkeit von einzelnen Messergebnissen, sondern überprüft vielmehr, ob die Voraussetzungen für korrekte Messungen überhaupt gegeben sind.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Warum genau wurde die Akkreditierung entzogen?

Die DAkkS hat in der Vergangenheit insgesamt 17 Überwachungsorganisationen nach den Vorgaben der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung akkreditiert. Die Akkreditierungsbescheide und Überwachungsergebnisse waren mit der Auflage versehen, die messtechnische Rückführung für die Prüfmittel (Messgeräte) nach den geltenden Bestimmungen nachzuweisen. Die Fristen zur Erfüllung der Auflagen hatte die DAkkS zunächst verlängert.

Im Jahr 2015 hat die DAkkS zusätzliche Überwachungsbegutachtungen bei allen akkreditierten Überwachungsorganisationen durchgeführt. Dabei wurde erneut überprüft, ob die Organisationen die Anforderungen hinsichtlich der messtechnischen Rückführung der Messgeräte erfüllen. Die Begutachtungen hatten gezeigt, dass bei allen Überwachungsorganisationen die messtechnische Rückführung von Messgeräten ganz überwiegend nicht den geltenden Bestimmungen entsprach.

Die DAkkS hat daraufhin die Akkreditierungen aller 16 Überwachungsorganisationen am 10. Dezember 2015 ausgesetzt. Eine weitere Aufrechterhaltung der Akkreditierungen unter Auflagen war nicht mehr möglich. Zuvor musste die DAkkS bereits einen Antrag einer weiteren Überwachungsorganisation auf eine erneute Akkreditierung negativ bescheiden.

Welche Anforderungen an die messtechnische Rückführung muss eine Überwachungsorganisation erfüllen?

Die Überwachungsorganisation muss nach Anlage VIIIb Abs. 2.1b StVZO gegenüber der DAkkS nachweisen, dass sie ein Qualitätsmanagementsystem unterhält, das mindestens den Anforderungen der ISO/IEC 17020 entspricht. Die ISO/IEC 17020 ist die international gültige Norm für die Arbeit von Inspektionsstellen und verlangt eine messtechnische Rückführung nach den einschlägigen internationalen Regeldokumenten. Für Deutschland dokumentiert das vom Akkreditierungsbeirat bestätigte Regeldokument „Merkblatt zur messtechnischen Rückführung (71 SD 0 005)“, welche Rückführungsnachweise im Rahmen der Akkreditierung anerkannt werden können, um den international gültigen Vorgaben zu entsprechen.

Nach diesem Dokument ist bisher auch eine messtechnische Rückführung im Rahmen der Eichung möglich, allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen. Dieser bis heute mögliche Weg wurde jedoch durch die zuständige europäische Akkreditierungsorganisation EA beanstandet und kann perspektivisch u. U. nicht mehr genutzt werden.

Die sogenannte Stückprüfung kann dagegen als Instrument der messtechnischen Rückführung nicht anerkannt werden.

Was bedeutet messtechnische Rückführung genau?

Zusammengefasst bedeutet messtechnische Rückführung, dass die Messergebnisse eines Gerätes mit einem Referenzwert verglichen werden, um die „Richtigkeit“ der Messergebnisse sicherzustellen. Richtige Messergebnisse sind durch die Vergleichbarkeit mit sogenannten „nationalen Normalen“ gekennzeichnet. Ein Normal ist ein metrologischer Vergleichsgegenstand, der für die jeweilige Einheit der Messgröße (z. B. Kilogramm bei Masse) als Referenz dient. Dabei kann der Vergleich entweder direkt mit einem nationalen Normal oder indirekt über sogenannte Bezugs- oder Gebrauchsnormale erfolgen.

Messergebnisse sind im Allgemeinen nie ganz genau, sondern mit einer gewissen Ungenauigkeit behaftet. Das Konzept der messtechnischen Rückführung geht von einer Rangfolge der Ungenauigkeiten aus. Dabei weisen die nationale Normale die geringste Ungenauigkeit auf. Messgeräte, die direkt oder indirekt mit diesen nationalen Normalen verglichen werden, weisen eine größere Ungenauigkeit auf. Die exakte Bestimmung dieser Ungenauigkeit ist ein wesentlicher Bestandteil der messtechnischen Rückführung.

Grundsätzlich muss beim Einsatz von Messgeräten sichergestellt werden, dass deren Ungenauigkeit klein genug ist, um sicher Überschreitungen von vorgegebenen Grenzwerten messen zu können.

Bedeutet die Aussetzung der Akkreditierung, dass die Messgeräte der Überwachungsorganisationen nicht korrekt messen?

Die Aussetzung der Akkreditierung bedeutet nicht, dass alle Messgeräte, die bei den Haupt- und Abgasuntersuchungen durch Überwachungsorganisationen genutzt werden, tatsächlich falsch messen. Vielmehr erfolgten die Aussetzungen, weil die messtechnische Rückführung ganz überwiegend nicht den verbindlichen Anforderungen in diesem Bereich entsprach und damit eine wesentliche Voraussetzung für „richtiges Messen“ nicht gegeben war.

Für den nach StVZO ordnungsgemäßen Zustand der bei den Inspektionen eingesetzten Messgeräten und Prüfeinrichtungen sind die Überwachungsorganisationen verantwortlich – unabhängig davon, ob die Inspektionstätigkeiten an eigenen oder fremden Prüfplätzen wie etwa Werkstätten stattfinden.

Welche Konsequenzen hat die Aussetzung der Akkreditierungen für die Zulassung der Überwachungsorganisationen und für die Autofahrer?

Die Akkreditierung durch die DAkkS ist laut StVZO eine Bedingung für die Anerkennung der Überwachungsorganisationen. Für die Zulassung der Organisationen in den Bundesländern sind jedoch die jeweiligen Landesbehörden zuständig, nicht die DAkkS.

Die DAkkS kann daher Fragen nach der Zulassung der Überwachungsorganisationen, aber auch nach der Gültigkeit von Plaketten oder der Wahrnehmung von anstehenden Terminen der Haupt- und Abgasuntersuchung nicht beantworten.

Warum sind die Bescheide auf Aussetzung der Akkreditierung noch nicht bestandskräftig?

Die DAkkS hat einen gesetzlichen Auftrag, ihr wurden vom Bund hoheitliche Aufgaben übertragen. Die Akkreditierungsstelle wendet daher deutsches Verwaltungsrecht an. Die Aussetzungsbescheide sind noch nicht bestandskräftig, weil das Verwaltungsrecht die Möglichkeit vorsieht, gegen einen Bescheid innerhalb einer Frist von einem Monat Widerspruch einzulegen.

DAkkS-Pressestelle

Kontakt

T: +49 (0) 30 670591-954

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