Richtungsweisendes Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin – Gebührenbescheid der DAkkS rechtmäßig
Das Verwaltungsgericht Berlin hat die Klage einer Konformitätsbewertungsstelle gegen einen Gebührenbescheid der Deutschen Akkreditierungsstelle (DAkkS) zurückgewiesen und in seiner Entscheidung verdeutlicht, dass bei einer Gebührenfestsetzung nicht dargelegt werden muss, warum eine Amtshandlung vorgenommen wurde. Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig.
Hintergrund der Klage
Die Klägerin hatte gegen einen Gebührenbescheid der DAkkS Klage erhoben. Gegenstand der Klage waren die Gebühren und Auslagen, die der Klägerin im Zusammenhang mit einer Überwachungsbegutachtung ihrer Akkreditierung nach DIN EN ISO/IEC 17065:2013 entstanden sind.
Die DAkkS führte im Zeitraum von Januar bis Februar 2022 eine Begutachtung bei der Klägerin durch. Dafür stellte die DAkkS der Klägerin Gebühren in Höhe von rund 21.200 Euro in Rechnung. Gegen diesen Gebührenbescheid legte die Klägerin Widerspruch ein, da sie die zugrunde liegenden Tätigkeiten der DAkkS-Bediensteten für nicht nachvollziehbar und überhöht hielt. Die Begründung des Gebührenbescheids wurde als unzureichend erachtet; zudem seien einige Tätigkeiten doppelt berechnet worden. Die Zeitaufwände, insbesondere für Vorbereitung und Nachbereitung, seien unverhältnismäßig hoch. Zudem seien interne Arbeiten abgerechnet worden, die der Klägerin nicht in Rechnung gestellt werden dürften.
Die DAkkS hatte den Widerspruch mit der Begründung zurückgewiesen, die dokumentierten Zeiten ihrer Mitarbeitenden und ihre Auslagen seien korrekt und nachvollziehbar. Es sei keine doppelte Abrechnung derselben Tätigkeiten erfolgt, sondern eine spezifische Zuordnung und Abrechnung je Verfahrensabschnitt. Die angesetzten Zeiten wurden als realistisch und notwendig erachtet. Auch die als "weitere Tätigkeiten" bezeichneten Maßnahmen seien erforderlich gewesen, beispielsweise durch Rücksprachen während der Begutachtung. Reisekosten und andere Auslagen müssen grundsätzlich von einer zu akkreditierenden Stelle im Rahmen einer Begutachtung getragen werden.
Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin
Das Verwaltungsgericht Berlin hat die Klage mit Urteil vom 14. Februar 2025 abgewiesen und entschieden, dass die erhobenen Gebühren und Auslagen der DAkkS rechtmäßig sind.
Gemäß der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin bestehen keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Gebührenverordnung der Akkreditierungsstelle (AkkStelleGebV). Zudem ist es bei einer Festsetzung von Zeitgebühren nicht erforderlich, in der Begründung des Gebührenbescheides das „Warum“ für eine ergriffene Amtshandlung darzulegen.
Nach § 1 Abs. 1 des Bundesgebührengesetzes (BGebG) entsteht die Pflicht zur Zahlung einer Gebühr bereits dadurch, dass die Behörde eine öffentliche Leistung erbracht hat. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 BGebG ist es zudem unerheblich, aus welchem Grund diese Leistung erbracht wurde. Der Anlass oder Grund für die Amtshandlung sind somit nicht entscheidend für die Frage, ob eine Gebühr zu zahlen ist. Deshalb verlangt auch § 39 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) bei der Festsetzung von Zeitgebühren nicht, dass die Behörde in ihrer Begründung erklärt, warum sie tätig geworden ist.
Der Grund für die Amtshandlung spielt lediglich für die dahingehende Prüfung eine Rolle, ob eine Gebühr gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3 BGebG ausnahmsweise nicht festzusetzen ist. Jeder Gebührenfestsetzung einer Behörde liegt die konkludente Verneinung des Ausnahmetatbestandes des § 13 Abs. 1 S. 3 BGebG zugrunde, so dass das Offensichtliche nicht begründet werden müsse. Dies gelte umso mehr, als eine weitere Begründung wiederum Gebühren auslösen würde.
Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden, dass das Vier-Augen-Prinzip bei der Selbstaufschreibung von Tätigkeiten von Bediensteten der Behörde, welche im Rahmen einer Zeitgebühr von der Behörde abgerechnet werden, nicht erforderlich ist. Das Gericht hat außerdem die Art der Selbstaufschreibung durch die DAkkS als rechtmäßig anerkannt, ebenso wie die tageweise Rundung der aufgeschriebenen Aufwände auf volle Viertelstunden nach § 10 Abs. 4 der Allgemeinen Gebührenverordnung (AGebV). Zur Überzeugung des Gerichtes steht einem im Einzelfall eventuell entstehenden Rundungsvorteil eine gewonnene Verfahrensbeschleunigung gegenüber, so dass die Konformitätsbewertungsstelle hierdurch weder übervorteilt noch nicht hinnehmbar belastet wird.