OVG bestätigt Rechtmäßigkeit der Gebührenbescheide der DAkkS
Das OVG Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss vom 16. April 2026 (Aktenzeichen OVG 1 N 79/23) den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des VG Berlin zurückgewiesen. Gegenstand des Verfahrens war ein Gebührenbescheid der Deutschen Akkreditierungsstelle (DAkkS) im Zusammenhang mit einer Reakkreditierung. Der Rechtsweg ist damit abgeschlossen.
Hintergrund der Entscheidung
Die Klägerin hatte gegen einen Gebührenbescheid der DAkkS geklagt. Gegenstand der Klage waren Gebühren und Auslagen für ein Reakkreditierungsverfahren, das von Januar 2019 bis Februar 2020 durchgeführt wurde.
Bei der vor-Ort-Begutachtung stellte die DAkkS eine Vielzahl kritischer Abweichungen fest. Dadurch wurden zusätzliche Nachbegutachtungen und Verlängerungen der ursprünglich befristeten Akkreditierung erforderlich. Gegen den daraufhin erlassenen Gebührenbescheid der DAkkS legte die Klägerin Widerspruch ein. Die DAkkS wies diesen mit Widerspruchsbescheid vom 17. Juni 2022 zurück.
VG Berlin bestätigte Gebührenpraxis der DAkkS
Bereits das VG Berlin hatte die Klage mit Urteil vom 15. September 2023 (Az. VG 4 K 329/22) bis auf 160 Euro abgewiesen.
Das Gericht kam unter anderem zu dem Ergebnis, dass:
- der Gebührenbescheid auf rechtlicher Grundlage basiert,
- der Gebührenbescheid ausreichend begründet wurde,
- keine unrichtige Sachbehandlung vorliegt,
- der Verwaltungsaufwand nachvollziehbar dokumentiert wurde,
- die Auswahl der Mitarbeitenden und Begutachtenden rechtmäßig erfolgte,
- die Zeitaufschreibung nicht zu beanstanden ist,
- die Aufrundung der Zeitaufwände auf die nächste Viertelstunde § 10 Abs. 4 der Allgemeinen Gebührenverordnung (AGebV) entspricht,
- die Auslagenerhebung rechtmäßig ist,
- die Begutachtenden über die erforderliche Qualifikation verfügten, um den Stundensatz von 120 Euro abzurechnen,
- die Reisekosten gemäß Bundesreisekostengesetz (BRKG) nicht überhöht waren.
OVG Berlin-Brandenburg weist Berufungsantrag zurück
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung stützte sich auf vier mögliche Gründe. Das OVG sah keinen davon als gegeben an und bestätigte damit die erstinstanzliche Entscheidung des VG Berlin. Insbesondere wies das OVG die geltend gemachten Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zurück.
Das OVG bestätigte unter anderem, dass:
- gegen die Rechtmäßigkeit der Gebührenverordnung der Akkreditierungsstelle (AkkStelleGebV) keine Bedenken bestehen (vgl. Rn. 10 ff., 87 ff.),
- die Einwände gegen die Kalkulation der Stundensätze nicht überzeugen (s.o.),
- die Gebührenfestsetzung formell und materiell rechtmäßig ist, insbesondere die Begründung den Anforderungen aus § 39 Abs. 1 VwVfG genüge (vgl. Rn. 16 ff. und 34 ff.),
- die von der DAkkS angewendete Rundung von Zeitaufwänden auf eine Viertelstunde von § 10 Abs. 4 AGebV gedeckt und somit nicht zu beanstanden ist (Rn. 47 ff., 73 ff. und 100 ff.),
- das Kostendeckungsprinzip in der Rechtsprechung seit langem anerkannt, in Form des Kostenunterdeckungsverbots in § 9 Abs. 1 Bundesgebührengesetz (BGebG) sowie § 2 Abs. 1 AGebV gesetzlich verankert ist und das zuvor geltende Äquivalenzprinzip abgelöst hat (Rn. 85 und 90).
Stärkung von Rechtssicherheit und Vertrauen in die Akkreditierung
Die Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg stärkt die Rechtssicherheit der Gebührenfestsetzungspraxis der DAkkS und bestätigt zentrale Grundsätze der Bearbeitung hoheitlicher Akkreditierungsverfahren. Die DAkkS begrüßt die Entscheidung ausdrücklich. Sie unterstreicht die Bedeutung transparenter, nachvollziehbarer und rechtskonformer Akkreditierungsverfahren und der damit verbundenen Gebührenerhebung für ein verlässliches Akkreditierungssystem.
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