OVG bestätigt Anordnung der sofortigen Vollziehung der Aussetzung einer Akkreditierung durch die DAkkS
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg weist die Beschwerde einer KBS gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts (VG) Berlin zurück. Damit bestätigt das OVG die Rechtmäßigkeit der Aussetzung einer Akkreditierung durch die Deutsche Akkreditierungsstelle (DAkkS). Der Beschluss des OVG ist unanfechtbar.
Mit Beschluss vom 11. Mai 2026 (Az. OVG 1 S 19/26) bestätigt das OVG den erstinstanzlichen Beschluss des VG vom 13. Februar 2026 zu Az. VG 43 L 389/25. Zugleich trifft das OVG wesentliche Aussagen zur Darlegungs- und Beweislast beim Nachweis der Kompetenz von KBS.
Das VG hatte den Antrag einer KBS auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruches gegen einen Aussetzungsbescheid der DAkkS als unbegründet zurückgewiesen.
Hintergrund der Entscheidung
Die KBS war seit 2014 für die Zertifizierung von Managementsystemen gemäß DIN EN ISO/IEC 17021-1:2015 akkreditiert. Über mehrere Jahre hinweg stellte die DAkkS bei der KBS wiederholt offene Abweichungen von den Normanforderungen fest. Bereits im Jahr 2023 setzte die DAkkS die Akkreditierung wegen neun im Jahr 2022 festgestellter offener Abweichungen erstmals aus.
Gegen diese Aussetzung erhob die KBS seinerzeit Widerspruch. Nach Prüfung der Widerspruchsbegründung und der eingereichten Dokumente führte die DAkkS im April 2024 eine weitere Begutachtung durch. Dabei stellte sie fest, dass weiterhin nicht alle festgestellten Abweichungen geschlossen werden konnten. Daraufhin reichte die KBS einen Plan zur Behebung der offenen Abweichungen ein.
Da bei weiteren Begutachtungen im September und November 2024 immer noch sieben Abweichungen offenblieben, übersandte die DAkkS der KBS ein Anhörungsschreiben. Darin kündigte sie eine erneute Aussetzung der Akkreditierung an und gab der KBS die Gelegenheit zur Stellungnahme.
Nach einer Entscheidung des Akkreditierungsausschusses setzte die DAkkS mit Bescheid vom 31. Juli 2025 die Akkreditierung der KBS mit sofortiger Wirkung aus und ordnete die sofortige Vollziehung an. Gegen diese Entscheidung legte die KBS Widerspruch ein und beantragte beim VG Berlin die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Das VG Berlin wies den Antrag mit Beschluss vom 13. Februar 2026 als unbegründet zurück.
Zentrale Aussagen des OVG Berlin-Brandenburg
Der 1. Senat des OVG geht in seinem Beschluss sehr ausführlich auf die Entscheidung des VG Berlin ein und bestätigt in zentralen Punkten die Ansicht des VG und der DAkkS. Gegenstand des Verfahrens war die Frage, welche Anforderungen an den Kompetenznachweis einer KBS zu stellen sind und wie diese im Rahmen der Akkreditierungsüberwachung zu bewerten sind.
Darlegungs- und Beweislast für die Kompetenz liegt bei der KBS
Das OVG bestätigt die vom VG angenommene Verteilung der Darlegungs- und Beweislast im Hinblick auf die erforderliche Kompetenz einer KBS. Die Verantwortung und die Pflichten für den Nachweis der erforderlichen Kompetenz liegen durchgängig bei der KBS. Zur Untermauerung seiner Argumentation verweist das OVG auf § 3 Abs. 1 AkkStelleG und verneint eine gesetzliche oder auch nur faktische Vermutung, nach der eine zu einem früheren Zeitpunkt gegebene Kompetenz dauerhaft fortbesteht. Dies sei mit der europaweiten Geltung einer Akkreditierung nicht vereinbar. Insoweit komme einer Akkreditierungsentscheidung – anders als im Baurecht – keine sogenannte Feststellungswirkung zu. Das Akkreditierungsrecht sieht eine regelmäßige Überwachung der KBS vor, sodass grundsätzlich nicht auf den Fortbestand einer Akkreditierung geschlossen werden kann.
Aussetzung als verhältnismäßige Maßnahme
Nach Auffassung des OVG ist eine Aussetzung der Akkreditierung im Vergleich zu einer Zurückziehung das mildere und verhältnismäßigere Mittel. Das OVG stimmt der Entscheidung des VG zu, dass in diesem konkreten Fall eine Einschränkung des Geltungsbereichs der Akkreditierung wegen der offenen Abweichungen von grundlegenden Normanforderungen nicht in Betracht kommt.
Ferner führt das OVG ausführlich aus, dass objektive Nachweise für die Kompetenzen von Auditorinnen und Auditoren nicht die zuvor von einer KBS unterlassene Festlegung von Kompetenzkriterien ersetzen können.
Darüber hinaus bestätigt das OVG, dass eine fundierte Ursachen- und Ausmaßanalyse die Voraussetzung für nachhaltige Korrekturmaßnahmen durch eine KBS ist.
Hinweise für die Akkreditierungspraxis
Sowohl der Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg als auch der bestätigte Beschluss des VG Berlin zeigen, dass die DAkkS keine über den Wortlaut der Norm hinausgehenden Anforderungen an die betroffene KBS gestellt hat. Zugleich enthalten beide Beschlüsse sehr nützliche Hinweise zur Auslegung der Verordnung (EG) 765/2008 und zur DIN EN ISO/IEC 17021-01.
Die Entscheidungen beider Gerichte unterstreichen damit die Bedeutung eines nachvollziehbaren und fortlaufenden Kompetenznachweises von KBS als Grundlage eines verlässlichen europäischen Akkreditierungssystems.
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