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Gültigkeit von Akkreditierung

DAkkS erweitert Regelungen zur Entfristung

Rahmen von Änderung der Akkreditierung oder Reakkreditierung
Pressemitteilung,

Bereits seit September 2018 verzichtet die DAkkS bei Erst- und Reakkreditierungen in der Regel auf eine Befristung der Gültigkeit der Akkreditierungsurkunde. Zukünftig wird die DAkkS auch bei anderen Akkreditierungsvorgängen die jeweilige Urkunde ohne Befristung ausstellen.

  • Die Regelungen im Einzelnen:
    Geänderte Akkreditierungen Ab 1. Juni 2019 werden Änderungen an einer Akkreditierung (z. B. Erweiterungen oder Umstellungen) automatisch mit einer Entfristung der Akkreditierungsurkunde verbunden.
  • Befristet ausgestellte Akkreditierungen
    Alle seit 19. September 2018 erteilten Akkreditierungen mit Befristung können auf Wunsch der akkreditierten Stelle in eine unbefristete Akkreditierung umgewandelt werden. In diesen Fällen werden keine Kosten für die Erstellung einer neuen Urkunde in Rechnung gestellt. Es reicht die Übersendung eines formlosen Antrags auf Umstellung an den zuständigen DAkkS-Verfahrensmanager.
  • Sonstige bestehende Akkreditierungen
    Alle anderen bestehenden und bestandskräftig erteilten Akkreditierungen können auf formalen Antrag der Stelle in eine Urkunde ohne Befristung geändert werden. Diese Umstellungen sind allerdings kostenpflichtig und eigentlich nicht erforderlich, denn eine befristete Akkreditierung bringt für die akkreditierte Stelle keine Nachteile mit sich.

Um Aufwand und Kosten zu minimieren, empfiehlt die DAkkS daher, die Entfristung und die Anpassung der Urkunde erst mit einer Änderung der Akkreditierung oder der Reakkreditierung vorzunehmen, da in diesen Fällen ohnehin neue entfristete Urkunden erstellt werden.

Ausgenommen von diesen Regelungen sind Akkreditierungen in sogenannten Drittlandsverfahren sowie Bereiche, in denen eine Befristung gesetzlich vorgeschrieben ist. Diese Akkreditierungen können nicht entfristet werden.

DAkkS-Pressestelle

Kontakt

T: +49 (0) 30 670591-954

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