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Erweiterung des Geltungsbereiches

Akkreditierte Stellen müssen Fristen bei Anträgen beachten

Im Zuge von Wiederholungsbegutachtungen und Überwachungen
Pressemitteilung,

Konformitätsbewertungsstellen (KBS), die eine Änderung ihrer Akkreditierung wünschen und diese mit einer geplanten Überwachung oder Wiederholungsbegutachtung zeitlich koordinieren wollen, sollten diese möglichst frühzeitig beantragen. Die Deutsche Akkreditierungsstelle (DAkkS) weist die KBS darauf hin, dass die Anträge spätestens drei Monate vor dem geplanten Begutachtungstermin eingereicht werden müssen.

Seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zur Befristung von Akkreditierungen vom 19. September 2018 erteilt die DAkkS Akkreditierungen ohne Befristung für alle Akkreditierungen im hoheitlichen Bereich. Dies gilt für alle Akkreditierungen, für die es keine besondere gesetzliche Befristungsregelung gibt.

Dies hat Auswirkungen auf Anträge für Erweiterungen durch die akkreditierten Stellen. Denn gemeinsam mit der Notwendigkeit eines Antrages auf Reakkreditierung entfällt auch die Möglichkeit für die KBS, den Geltungsbereich der erteilten Akkreditierung unmittelbar mit der Wiederholungsbegutachtung anzupassen.

Nur rechtzeitig eingereichte Anträge können bei Wiederholungsbegutachtungen und Überwachungen berücksichtigt werden

Für eine unbefristete Akkreditierung umfasst die Wiederholungsbegutachtung ausschließlich den bereits erteilten Geltungsbereich der Akkreditierung. Besteht der Wunsch der KBS, im zeitlichen Kontext der Wiederholungsbegutachtung den Geltungsbereich anzupassen, bedarf es dazu eines Antrags auf Änderung der Akkreditierung. Dieser Antrag ist rechtzeitig bei der DAkkS zu stellen, damit bei der Planung der Begutachtungsteams sowohl die schon akkreditierten Geltungsbereiche als auch die beantragte Änderung inhaltlich und zeitlich koordiniert werden können. Bei der Ankündigung der Wiederholungsbegutachtung, die in etwa fünf bis sechs Monate vor dem Plandatum erfolgt, weist die DAkkS auf die Möglichkeit der Änderung und der rechtzeitigen Antragstellung hin.

Die DAkkS bittet zu beachten, dass sie kurzfristig gestellte Änderungsanträge kurz vor oder während einer Wiederholungsbegutachtung nicht berücksichtigen kann. Das Gleiche gilt für Änderungen im zeitlichen Kontext einer Überwachung. Eine Antragstellung mit einem Vorlauf von drei Monaten ist in aller Regel ausreichend, um die Änderung bei der geplanten Wiederholungsbegutachtung oder Überwachung zu koordinieren.

Selbstverständlich kann eine Änderung der Akkreditierung zu jeder Zeit beantragt werden. Die DAkkS bearbeitet diese Anträge auch außerhalb der normalen Überwachungstätigkeiten. Um jedoch Kosten und Aufwände für die akkreditierte Stelle zu reduzieren, bietet es sich an, gewünschte Änderungen mit geplanten Wiederholungs- oder anderen Überwachungsbegutachtungen zeitlich zu koordinieren.

Zum Hintergrund

Einen Großteil der erteilten Akkreditierungen hat die DAkkS mittlerweile „entfristet“. Die Urkunden der DAkkS haben entsprechend kein Ablaufdatum der Akkreditierung. Für die akkreditierten KBS ist dieser Umstand durchaus vorteilhaft, denn dadurch entfällt die früher erforderliche Antragstellung zur Reakkreditierung. Wurde diese versäumt oder nicht rechtzeitig vorgenommen, kam es nicht selten zu zeitlichen Engpässen und Zeitdruck auf Seiten der DAkkS sowie der KBS. Gelegentlich schloss die neu erteilte Akkreditierung nicht nahtlos an den vorhergehenden Akkreditierungszeitraum an – mit allen damit verbundenen Nachteilen.

Auch wenn Akkreditierungen im hoheitlichen Bereich grundsätzlich unbefristet erteilt werden, muss die DAkkS nach den Vorgaben der DIN EN ISO/IEC 17011 bestimmte Fristen zwingend einhalten. So legt die Norm beispielsweise für den sogenannten Akkreditierungszyklus eine maximale Dauer von fünf Jahren fest. Der erste Zyklus in einem Akkreditierungsverfahren beginnt mit der Entscheidung zur Erstakkreditierung und endet mit der Entscheidung nach der darauffolgenden Wiederholungsbegutachtung. Die Wiederholungsbegutachtung umfasst wie eine Erstbegutachtung den gesamten Geltungsbereich der erteilten Akkreditierung. Die weiteren Zyklen werden jeweils durch die Entscheidungen aufeinander folgender Wiederholungsbegutachtungen bestimmt. Die Einhaltung der Fünfjahresfrist obliegt der DAkkS, die zuständigen Verfahrensmanager legen dazu die Zeitplanung für Wiederholungsbegutachtung fest und kommen rechtzeitig auf die KBS zu.

Weitere Informationen

DAkkS-Pressestelle

Kontakt

T: +49 (0) 30 670591-954

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