Umwelt | Boden | Abfall | Recycling | Innere Sicherheit | Explosivstoffe Fachbereich 4.3 im Überblick

Schwerpunkte des Fachbereiches

Der Fachbereich betreut Akkreditierungsverfahren von Konformitätsbewertungsstellen in den Bereichen der vom Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) erfassten Abfälle zur Abfalldeklaration. Besonders zur Bestimmung der Gefährlichkeit und zur Entscheidung der Entsorgung beziehungsweise Wiederverwendung werden Untersuchungen durch akkreditierte Laboratorien erforderlich. Dies umfasst die Akkreditierung von Prüflaboratorien nach DIN EN ISO/IEC 17025, Zertifizierungsstellen für Produkte, Prozesse und Dienstleistungen gemäß DIN EN ISO/IEC 17065, Zertifizierungsstellen für Managementsysteme gemäß DIN EN ISO/IEC 17021 sowie Inspektionsstellen nach DIN EN ISO/IEC 17020.

Überdies werden Akkreditierungsverfahren von Anbietern von Eignungsprüfungen (DIN EN ISO/IEC 17043) sowie Herstellern von Referenzmaterialien (DIN EN ISO/IEC 17034) bearbeitet.

Auch im Bereich der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) und als Notifizierungsgrundlage nach Landesrecht erfolgt die Akkreditierung.

Weiterhin betreut der Fachbereich Akkreditierungsverfahren für Konformitätsbewertungsstellen, die in den Bereichen Innere Sicherheit und Explosionsstoffe aktiv sind.

Ablagerung, Einlagerung und thermische Entsorgung

Es werden Laboratorien gemäß DIN EN ISO/IEC 17025 akkreditiert, die Abfälle zur Ablagerung gemäß Deponieverordnung (DepV), zur Einlagerung (Bergrecht) oder zur thermischen Entsorgung untersuchen.

Für die Untersuchung von Klärschlamm, Bioabfall, Altöl und Altholz ist die Akkreditierung die Grundlage für eine Notifizierung durch die zuständigen Landesbehörden. Die Anforderungen dafür sind in den jeweiligen Verordnungen definiert.

Boden / Altlasten

Für Laboratorien, die im Bereich Boden/Altlasten Proben untersuchen, stellt die Akkreditierung ebenfalls die Grundlage für deren Notifizierung durch die zuständigen Landesbehörden dar. Die Anforderungen sowie der Umfang der Untersuchungen sind in der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) definiert.

Gemäß BBodSchV vom 9. Juli 2021 dürfen seit dem 1. August 2023 physikalisch-chemische und chemische Analysen nur noch durch akkreditierte Prüflaboratorien durchgeführt werden. Die Probenahme ist spätestens ab dem 1. August 2028 von einer nach DIN EN ISO/IEC 17025 oder DIN EN ISO/IEC 17020 akkreditierten Untersuchungsstellen durchzuführen.

Recycling

Der Fachbereich betreut darüber hinaus Zertifizierungsstellen gemäß DIN EN ISO/IEC 17021 für die DIN EN ISO 9001 im Bereich Recycling und den europäischen Verordnungen (EU) 715/2013 für Kupferschrott, (EU) 1179/2012 für Bruchglas und (EU) 333/2011 für Eisen-, Stahl- und Aluminiumschrott und Zertifizierungsstellen gemäß DIN EN ISO/IEC 17065 im Bereich Kunststoffrecycling und der Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV).

Außerdem werden Laboratorien gemäß DIN EN ISO/IEC 17025 akkreditiert, die Untersuchungen gemäß Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV) durchführen.

Kampfmittelräumung

Im Fachbereich erfolgen außerdem Akkreditierungen nach DIN EN ISO/IEC 17025 und DIN EN ISO/IEC 17020 für geophysikalische Untersuchungen und Sachverständigentätigkeiten im Rahmen der Kampfmittelräumung. Für diese Tätigkeiten gelten das Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (SprengG) und die gesetzlichen Regelungen der Bundesländer.

Innere Sicherheit

Dies umfasst die Akkreditierung von Prüflaboratorien nach DIN EN ISO/IEC 17025 und Zertifizierungsstellen für Produkte, Prozesse und Dienstleistungen gemäß DIN EN ISO/IEC 17065.

Die im Akkreditierungsverfahren überprüften Konformitätsbewertungen beziehen sich beispielsweise auf den Bereich der Beschussprüfungen durch Beschussämter in deren Zuständigkeitsbereich.

Explosivstoffe

Es werden Laboratorien gemäß DIN EN ISO/IEC 17025 und Zertifizierungsstellen für Produkte, Prozesse und Dienstleistungen gemäß DIN EN ISO/IEC 17065 akkreditiert, die Explosivstoffe in Form von Treibladungspulvern oder pyrotechnischen Gegenständen untersuchen bzw. zertifizieren.

Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn der Hersteller den Konformitätsnachweis erbracht hat und sie mit der CE-Kennzeichnung versehen sind. Der Konformitätsnachweis ist durch eine Konformitätserklärung erbracht, die bestätigt, dass die Konformität in einer Einzelprüfung überprüft worden ist oder die Baumuster den wesentlichen Anforderungen entsprechen. Diese sind für Explosivstoffe in Anhang II der Richtlinie 2014/28/EU und für pyrotechnische Gegenstände in Anhang I der Richtlinie 2013/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung pyrotechnischer Gegenstände auf dem Markt festgelegt. Zudem müssen die nachgefertigten Explosivstoffe und pyrotechnischen Gegenstände den Baumustern entsprechen.

Weitere Informationen

Ihr Kontakt

Dr. Sebastian Kitzig

Fachbereichsleiter FB 4.3 Umwelt | Boden | Abfall | Recycling | Innere Sicherheit | Explosivstoffe

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