Hinweis:
Die DAkkS passt ihre Vorgaben zur Verwendung des Akkreditierungssymbols an. Zukünftig ist vorgesehen, die Verwendung des Akkreditierungssymbols über eine Lizenzvereinbarung zu regeln. Die veröffentlichte Regel 71 SD 0 011 wird bis zur Einführung der Lizenzvereinbarung nicht mehr revidiert und soll mittelfristig zurückgezogen werden.
Im jetzigen Versionsstand ist die Regel 71 SD 0 011 in Teilen nicht aktuell und gibt nicht den vollständigen Satz der geltenden Anforderungen wider.
Hintergrund sind die kürzlich revidierten verbindlichen internationalen Regeln zur Nutzung des Akkreditierungssymbols (ILAC P8 und EA 3/01) sowie einige IAF-Beschlüsse in den Bereichen der Managementsystem-, Personen- und Produktzertifizierung. In der Begutachtungspraxis wendet die DAkkS die geltenden internationalen Regeln und Beschlüsse an.
Die internationalen Regeln und Beschlüsse gelten vorrangig zur Regel 71 SD 0 011.
Bezüglich der Ausstellung des Akkreditierungssymbols weisen wir darauf hin, dass das Akkreditierungssymbol grundsätzlich mit der Registriernummer der Gesamturkunde eines Verfahrens ausgestellt wird. Akkreditierungssymbole mit mehreren Registriernummern - seien es Registriernummern unterschiedlicher Teilurkunden eines Verfahren oder unterschiedliche Registriernummern mehrerer Verfahren der selben Rechtsperson - werden grundsätzlich nicht ausgestellt.