Compliance bei der DAkkS
Um unseren gesetzlichen Auftrag und das in uns gesetzte Vertrauen zu erfüllen, legen wir bei unserer täglichen Arbeit viel Wert auf Qualität, Professionalität und Unparteilichkeit. Dabei richten wir unser Handeln konsequent an den geltenden Gesetzen, Normen und verbindlichen Regeln aus. Zusätzlich gewährleistet unser Compliance-Management-System, dass Geschäftsführung und Mitarbeiter stets im Einklang mit Recht und Gesetz handeln.
Compliance-Maßnahmen tragen dazu bei, das rechts- und regelkonforme Verhalten aller Mitarbeiter der DAkkS, der für die DAkkS tätigen Begutachter und gegebenenfalls Dritter sicherzustellen. Sie beinhalten Hilfestellungen, um vor Rechtsverstößen und den damit verbundenen Konsequenzen zu schützen. Darüber hinaus sollen Compliance-Maßnahmen mögliche Schäden von der DAkkS abwenden.
Der Bereich Recht und Compliance entwickelt und pflegt das unternehmenseigene Compliance-Management-System und trägt damit zur Erfüllung des gesetzlichen Auftrags, zur Erreichung der Unternehmensziele und zur Einhaltung gesetzlicher Vorgaben bei. Gemeinsam mit den Führungskräften in der DAkkS wird eine Compliance-Kultur im Unternehmen etabliert, die nach innen und außen wirkt. Ausgehend von gemeinsam definierten Zielen und der Analyse von Risiken wurden Compliance-Maßnahmen – beispielsweise die DAkkS-Antikorruptionsrichtlinie – eingeführt, die auf die Vermeidung von Compliance-Verstößen ausgerichtet sind.
Grundsätze der Korruptionsprävention bei der DAkkS
Nach der DAkkS-Antikorruptionsrichtlinie unterliegt die Annahme von Vorteilen einem transparenten Anzeige- und Genehmigungsverfahren. Für Mitarbeiter der DAkkS sowie für die in den Anwendungsbereich der Antikorruptionsrichtlinie eingebundenen Externen (zum Beispiel externe Begutachter) gelten folgende Grundsätze:
Allgemeine Wertgrenze
- Die DAkkS hat die allgemeine Wertgrenze, bis zu der Vorteile angenommen werden dürfen, auf 25,00 Euro festgelegt. Ist diese Wertgrenze überschritten, darf der Vorteil in aller Regel nicht angenommen werden. Zu beachten ist, dass mehrere Vorteile eines Vorteilsgebers in aller Regel zusammen zu betrachten sind. Das heißt zum Beispiel für Begutachtungen, dass alle Vorteile, die in diesem Zusammenhang in einer Begutachtungsphase einem Amtsträger gewährt werden, zu addieren sind und insgesamt die Wertgrenze in Höhe von 25,00 Euro nicht überschreiten dürfen.
- Die Annahme von Bargeld ist selbstverständlich und unabhängig von der Höhe verboten.
Geringfügige Dienstleistungen
- Geringfügige Dienstleistungen, die die Durchführung eines geschäftlichen Termins erleichtern oder beschleunigen (zum Beispiel Abholung mit einem Pkw vom Flughafen oder Bahnhof), sind generell erlaubt.
Teilnahme an Bewirtung
- Teilnahmen an Bewirtungen durch Kunden, Geschäftspartner oder andere Dritte bei Gelegenheit geschäftlicher Handlungen sind erlaubt, wenn sie üblich und der Höhe nach angemessen sind. Dies gilt nicht, wenn die Bewirtung nach Art und Umfang einen nicht unerheblichen Wert darstellt, Maßstab ist im Einzelfall auch die Funktion der oder des Beschäftigten.
- Einladungen zu einem Abendessen in ein Restaurant im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit hoheitlichen Entscheidungen sind in aller Regel nicht als übliche und angemessene Bewirtung in diesem Sinne anzusehen (es sei denn, die oben genannte Wertgrenze in Höhe von 25,00 Euro wird insgesamt, das heißt addiert mit den sonstigen einem Amtsträger gewährten Vorteilen, nicht überschritten).
Werden Vorteile mit dem Ziel, eine bestimmte Entscheidung (zum Beispiel positive Beurteilung im Rahmen der Begutachtung) herbeizuführen, oder als Dank für eine derartige Entscheidung gewährt, ist die Annahme unabhängig vom Wert untersagt. Die DAkkS bittet daher auch Sie als unsere Kunden, diese Vorgaben einzuhalten.
Ihre Ansprechpartner
Sollten Sie Fragen zum Thema haben oder mögliche Compliance-Verstöße melden wollen, wenden Sie sich bitte vertrauensvoll an die hier genannten Ansprechpersonen.