Um eine Maßnahme anbieten zu können, die über einen Gutschein von der Bundesagentur für Arbeit gefördert werden kann, benötigen Bildungsträger sowohl eine Trägerzulassung als auch eine Maßnahmezulassung. Wie das genau funktioniert und welche Rolle die Akkreditierung in diesem System spielt, erklärt die Bundesagentur für Arbeit in einem Erklärfilm.
Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung-Arbeitsförderung (AZAV) Akkreditierungen im Bereich AZAV
Im Bereich Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung-Arbeitsförderung (AZAV) hat die DAkkS die Aufgabe, Zertifizierungsstellen - sogenannte Fachkundige Stellen (FKS) - zu akkreditieren. Damit sind die Zertifizierungsstellen befähigt Träger und Maßnahmen der Arbeitsförderung zuzulassen. Auf dieser Seite finden Sie einen Überblick über die wichtigsten Informationen zum Thema.
Zertifizierungen gemäß AZAV
Bildungsträger können für Bildungsangebote für Personen eine Förderung durch die Bundesagentur für Arbeit (BA) erhalten. Voraussetzungen dafür sind
- eine Trägerzulassung (siehe § 178 SGB III)
- eine Maßnahmezulassung (siehe § 179 SGB III) für die individuellen Maßnahmen.
Beide Zulassungen werden von den durch die DAkkS akkreditierten Fachkundigen Stellen (FKS) angeboten.
Bildungsträger, die eine Träger- und Maßnahmezulassung brauchen, können sich für eine FKS frei entscheiden – auch unabhängig vom Bundesland, in dem sie tätig werden möchten. Die DAkkS empfiehlt, sich zuvor auf der jeweiligen Homepage der FKS über den allgemeinen Ablauf der Zulassung zu erkundigen. Die FKS halten in der Regel umfangreiche Informationen zum Ablauf eines Zulassungsprozesses für Interessierte bereit. Sofern diese nicht auf der Homepage veröffentlich sind, können diese bei der fachkundigen Stelle angefragt werden.
Anforderungen der Trägerzulassung und Maßnahmezulassung
Bildungsträgern, die eine Träger- und Maßnahmezulassung anstreben, empfiehlt die DAkkS, sich einen Überblick zu deren Anforderungen zu verschaffen. Relevante Informationen geben die folgenden Dokumente:
- SGB III (hier v.a. § 45, §§ 176 ff. SGBIII)
- AZAV (Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung)
- Empfehlungen des Beirats gem. § 182 SGB III
Weitere Informationen
Gesetze, Merkblätter und Hinweise
Hinweise der Bundesagentur für Arbeit
Informationen der DAkkS
Ihr Kontakt
Susann Klawikowski
Fachbereichsleiterin FB 4.5 Sozial- und Bildungswesen | AZAV | Arbeitssicherheit | PSA | Sorgfaltspflichten