Arbeitsweise der DAkkS

Unabhängigkeit, Objektivität und Unparteilichkeit – diese Prinzipien sind zentrale Säulen der Arbeit einer nationalen Akkreditierungsstelle, die im Interesse des Staates, der Wirtschaft sowie zum Schutz von Gesellschaft und Umwelt handelt.

Unabhängigkeit, Objektivität und Unparteilichkeit

Der europäische Rechtsrahmen und die internationale Norm ISO/IEC 17011 sind die wesentlichen Anforderungen für die Arbeitsweise als Akkreditierungsstelle.

Gesetzliche Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 765/2008

Die Akkreditierungsstelle ist gesetzlich verpflichtet, ihre Unabhängigkeit, Objektivität und Unparteilichkeit dauerhaft zu gewährleisten. Sie muss nach Art. 8 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 sowohl unabhängig von den Konformitätsbewertungsstellen, die sie begutachtet, als auch frei von kommerziellen Einflüssen sein, um Interessenkonflikte mit den akkreditierten Konformitätsbewertungsstellen auszuschließen. Ihre Objektivität und Unparteilichkeit gewährleistet die Akkreditierungsstelle nach Art. 8 Nr. 2 dieser europäischen Verordnung durch ihre Organisation und Arbeitsweise.

Normative Anforderungen der DIN EN ISO/IEC 17011

Die gesetzlichen Vorgaben an Unabhängigkeit, Objektivität und Unparteilichkeit werden für die Akkreditierungsstelle konkretisiert durch die normativen Anforderungen der DIN EN ISO/IEC 17011. Als nationale Akkreditierungsstelle in Europa muss die DAkkS in einer Beurteilung unter Gleichrangigen („peer evaluation“) regelmäßig nachweisen, dass sie diese Kriterien erfüllt. Überprüft wird dies von der Europäischen Kooperation für Akkreditierung (EA).

Objektivität und Unparteilichkeit des Personals

Die DAkkS ist so organisiert, dass das Personal, die eingesetzten Begutachter und Experten sowie die eingesetzten Gremien unabhängig von den kommerziellen Interessen des Auftraggebers sind. Sie sind keinem Druck und keinen Einwirkungen ausgesetzt, die ihr Urteilsvermögen beeinträchtigen könnten. Die Unparteilichkeit der eingesetzten Begutachter und Experten wird in den jeweiligen Verträgen und den Richtlinien für die Bestellung und Beauftragung von Begutachtern und Experten festgelegt. Alle fest angestellten und externen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der DAkkS sind angehalten, mögliche Interessenkonflikte unverzüglich mitzuteilen.

Zur Wahrung der Objektivität und Unparteilichkeit …

… hat die DAkkS ein entsprechendes Regelwerk in Verbindung mit dem Qualitätsmanagement implementiert. Als weitere Präventionsmaßnahme hat die DAkkS eine Antikorruptionsbeauftragte eingesetzt und ein Compliance-Management eingerichtet.

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Vertraulichkeit in der Zusammenarbeit

Die DAkkS gewährleistet einen vertraulichen Umgang mit unternehmens-, kunden- und personenbezogenen Informationen und Daten. Um den Datenschutz zu sichern, hat die DAkkS einen Datenschutzbeauftragten ernannt.

Alle fest angestellten und externen Mitarbeiter der DAkkS, die Mitglieder von Gremien, Ausschüssen und Komitees der DAkkS sowie alle anderen Personen, die aufgrund ihrer Funktionen Einsicht in Akkreditierungsverfahren nehmen oder sonstige Informationen erhalten können, sind verpflichtet, diese Informationen vertraulich zu behandeln. Entsprechende Verpflichtungen sind entweder in Arbeitsverträgen, Geschäftsordnungen, Verfahrensbeschreibungen oder in gesonderten Vertraulichkeitserklärungen enthalten.

Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit kann für spezielle Fälle mit Einverständnis der Konformitätsbewertungsstellen aufgehoben werden. Eine Einverständniserklärung ist nicht erforderlich, wenn die DAkkS zum Beispiel aufgrund gesetzlicher Vorgaben zur Auskunft verpflichtet und der Betroffene darüber unterrichtet ist. In diesem Fall informiert die DAkkS den betroffenen Vertragspartner über die Auskunftserteilung.

Mitglieder von Gremien, Ausschüssen oder Komitees der DAkkS können von der Weitergabe bestimmter Informationen ausgeschlossen werden, wenn diese Weitergabe gegen Bedingungen der DIN EN ISO/IEC 17011 verstößt – beispielsweise bei einem eventuellen Interessenkonflikt.

Staatliche Aufsicht

Die DAkkS untersteht der fachlichen Aufsicht der für den jeweiligen Sektor zuständigen Bundesministerien gemäß § 9 AkkStelleG i.V.m. Art. 9 Abs. 1 VO (EG) 765/2008. Die Aufsicht ist so ausgestaltet, dass die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit bei Akkreditierungsentscheidungen gewahrt bleiben. In akkreditierungsfachlichen Fragen unterliegt die DAkkS der Beurteilung unter gleichrangigen (peer evaluation) gemäß Art. 10 Abs. 1 VO (EG) 765/2008.

Außerdem wendet die DAkkS den Public Corporate Governance Kodex des Bundes an. Dieser Kodex enthält wesentliche Bestimmungen geltenden Rechts zur Leitung und Überwachung von Unternehmen, an denen die Bundesrepublik Deutschland beteiligt ist. Auch international und national anerkannte Standards guter und verantwortungsvoller Unternehmensführung sind Bestandteil des Public Corporate Governance Kodex.

Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz

Public Corporate Governance Kodex des Bundes

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