Neue EU-BauPVO: DAkkS informiert über erste bereits geltende Anforderungen für Konformitätsbewertungsstellen
Trotz umfangreicher Übergangsregelungen, nach denen die bisherige Bauproduktenverordnung (EU) Nr. 305/2011 noch bis spätestens 7. Januar 2040 gilt, greifen einzelne Anforderungen der neuen Verordnung bereits jetzt und müssen umgehend von der DAkkS angewandt werden.
Auch Konformitätsbewertungsstellen, die auf Grundlage der bisherigen BauPVO akkreditiert und notifiziert sind, müssen künftig die Anforderungen aus Artikel 46 der neuen EU-BauPVO (EU) Nr. 2024/3110 erfüllen. Diese präzisierten und teilweise konkretisierten Anforderungen sind Gegenstand zukünftiger Begutachtungen. Die Anpassung der Urkundenanlagen erfolgt im Rahmen der nächsten Erweiterungs- oder Wiederholungsbegutachtung.
Zwei parallele Geltungsbereiche über einen langen Übergangszeitraum
Für Akkreditierungen im Geltungsbereich der neuen BauPVO (EU) 2024/3110 gilt: Sie werden erst dann erforderlich, wenn Produktnormen oder EADs (European Assessment Documents) im Geltungsbereich der neuen Verordnung harmonisiert werden. Wann dies für die ersten Produktnormen oder EADs der Fall sein wird, lässt sich derzeit noch nicht verlässlich abschätzen. Entsprechende Anträge auf Akkreditierung werden erst zu diesem Zeitpunkt möglich sein.
Aufgrund der mehrjährigen Übergangsfrist werden zwei Geltungsbereiche über einen längeren Zeitraum parallel bestehen. Dies bedeutet, dass auf den Urkundenanlagen beide Geltungsbereiche separat dargestellt werden:
- eine Tabelle für die harmonisierten technischen Spezifikationen nach der bisherigen EU- BauPVO
- eine Tabelle für die harmonisierten technischen Spezifikationen nach der neuen EU-BauPVO
Harmonisierung und Notifizierung nach neuer EU-BauPVO
Grundsätzlich gilt, dass die technischen Spezifikationen unter der jeweiligen Verordnung harmonisiert sein müssen.
Die horizontalen Prüf- bzw. Validierungsverfahren sind bereits in der Europäischen Datenbank (Single Marked Compliance Space/ NANDO) unter der neuen EU-BauPVO veröffentlicht. Gemäß Artikel 95 der EU-BauPVO (EU) 2024/3110 gelten Stellen, die nach der bisherigen Verordnung (EU) Nr. 305/2011 notifiziert sind, auch als nach der neuen EU-BauPVO (EU) 2024/3110 notifiziert.
Seit dem 8. Januar 2026 sind daher die Stellen, die bereits unter der bisherigen EU-BauPVO für die horizontalen Merkmale notifiziert sind, mit ihren Notifizierungen auch für die horizontalen Merkmale nach der neuen EU-BauPVO im NANDO eingetragen. Auch hier erfolgt die Anpassung der Urkundenanlagen bei der nächsten Erweiterung bzw. Wiederholungsbegutachtung.
Die DAkkS hat sich frühzeitig auf diese neuen Anforderungen der Bauproduktenverordnung vorbereitet. Sowohl die Checkliste EU-BauPVO als auch die Liste der Unterauftragnehmer wurden entsprechend aktualisiert. Die Liste der Unterauftragnehmer ist mit dem Antrag auf Notifizierung beim Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) einzureichen.