Novellierte Trinkwasserverordnung

Neue Anforderungen für die Begutachtung von Trinkwasseruntersuchungsstellen

Amtliche Hinweise für Trinkwasseruntersuchungsstellen
Amtliche Mitteilungen,

Die zum Jahresanfang novellierte Trinkwasserverordnung (TrinkwV) legt strengere Anforderungen fest. Für die Umsetzung der TrinkwV sind keine Übergangsfristen vorgesehen. Die Deutsche Akkreditierungsstelle (DAkkS) gibt Hinweise zur Vorgehensweise bei der Begutachtung von Trinkwasseruntersuchungsstellen.

Gemäß §§ 14 Abs. 6, 14b Abs. 2 Satz 2 TrinkwV muss der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage (Auftraggeber) die notwendigen Untersuchungen durch eine Untersuchungsstelle durchführen lassen, die nach § 15 Absatz 4 TrinkwV zugelassen ist. Ein Untersuchungsauftrag muss sich auch auf die jeweils dazugehörende Probennahme erstrecken. Im Anwendungsbereich der TrinkwV ist es deshalb nicht zulässig, dass sich der Auftrag an die Untersuchungsstelle nur auf die Analytik (ohne Probennahme) beschränkt.

Nach § 15 Abs. 4 Satz 1 TrinkwV dürfen die nach der TrinkwV erforderlichen Untersuchungen des Trinkwassers einschließlich der Probennahmen nur von dafür zugelassenen Untersuchungsstellen durchgeführt werden.

Zur Sicherstellung der vollständigen Verantwortung der Untersuchungsstelle für die ordnungsgemäße Durchführung der Untersuchung inklusive der Probennahme muss die Planung der Probennahme durch die Untersuchungsstelle unter Berücksichtigung ggf. vorliegender Festlegungen des zuständigen Gesundheitsamtes erfolgen und die Unparteilichkeit der Probennehmer gewährleistet sein.

Die Untersuchungsstellen sind zum Zwecke der Zulassung bei den zuständigen obersten Landesbehörden oder von diesen benannten Stellen gemäß § 15 Abs. 4 TrinkwV, als Prüflaboratorium zu akkreditieren (EN ISO/IEC 17025). Gemäß Tz. 4.1.1 EN ISO/IEC 17025 müssen die Labortätigkeiten unparteilich durchgeführt werden und derart strukturiert und gehandhabt werden, dass die Unparteilichkeit sichergestellt ist. Herstellerlaboratorien, wie z.B. Laboratorien von Wasserversorgern, können durch geeignete strukturelle und organisatorische Regelungen Risiken für ihre Unparteilichkeit beseitigen oder minimieren (Tz. 4.1.5 EN ISO/IEC 17025). Nach Tz. 4.1.3 EN ISO/IEC 17025 muss das Laboratorium für die Unparteilichkeit seiner Labortätigkeiten verantwortlich sein und darf keinen kommerziellen, finanziellen oder sonstigen Druck zulassen, der die Unparteilichkeit gefährdet.

Das Gebot der „Unparteilichkeit“ umfasst zum einen die subjektive Unparteilichkeit, wonach kein mit der Sache befasster Beauftragter eines Trinkwasserlabors (z.B. ein externer Probennehmer) Voreingenommenheit oder persönliche Vorurteile an den Tag legen darf, und zum anderen die „objektive Unparteilichkeit“, wonach das betreffende Trinkwasserlabor hinreichende Garantien bieten muss, „um jeden Zweifel an seiner Unvoreingenommenheit auszuschließen“ (vgl. EuGH Urteile Rs. C‑439/11 , Ziegler/Kommission, EU:C:2013:513, Rn. 155; Rs. C‑308/07, P Gorostiaga Atxalandabaso/Parlament, Rn. 46, EU:C:2009:103; Art. 8 Abs. 1 des vom Europäischen Parlament am 6. September 2001 angenommenen Europäischen Kodex für gute Verwaltungspraxis, ABl. C 72 E vom 21.3.2002, S. 331).

Insofern darf in der Regel kein Personal des Auftraggebers der Laboruntersuchung in die Prozesse des akkreditierten Labors (z.B. Probennahme) eingebunden sein, denn der Auftraggeber will durch den Laborbericht die Erfüllung seiner eigenen gesetzlichen Verpflichtungen gegenüber der Landesbehörde nachweisen und hat mithin ein unbestreitbares Eigeninteresse am „Gegenstand der Bewertung“.

Kann eine akkreditierte Untersuchungsstelle weiterhin als Herstellerlabor betrieben werden?

Ja, denn die Auslegung der EN ISO/IEC 17025 zeigt, dass die Unparteilichkeit auch in diesem Fall unter Einhaltung der dort genannten Voraussetzungen gewährleistet werden kann. So kann z.B. ein Wasserversorger eine akkreditierte Untersuchungsstelle als "eigenen und gesonderten Teil des Unternehmens" betreiben. Das interne Personal dieser Einheit muss disziplinarisch/vertraglich und organisatorisch ausschließlich der Leitung der akkreditierten Untersuchungsstelle unterstehen.

Können weiterhin externe Probennehmer eingebunden werden?

Grundsätzlich besteht weiterhin die Möglichkeit, dass das Laboratorium vertraglich gebundenes, externes Personal für die Probennahme einsetzt. Auch in diesen Fällen muss gewährleistet sein, dass die Planung der Probennahme durch die Untersuchungsstelle erfolgt und die Kompetenz sowie die Unparteilichkeit der Probennehmer sichergestellt sind.

Es stellt deshalb im Hinblick auf Tz. 4.1.1 EN ISO/IEC 17025 eine in der Regel nicht hinnehmbare Gefährdung der Unparteilichkeit dar, wenn der externe Probennehmer aufgrund vertraglicher Bindung im Lager (§ 278 BGB, § 831 Abs. 1 BGB) des Unternehmers und sonstigen Inhabers einer Wasserversorgungsanlage (Kunde des Trinkwasserlabors) steht, weil in dieser Konstellation Zweifel über möglichen kommerziellen, finanziellen oder sonstigen Druck regelmäßig nicht ausgeräumt werden können.

Der Unternehmer und sonstige Inhabers einer Wasserversorgungsanlage hat stets ein Eigeninteresse an dem Ergebnis der Laboruntersuchung. Ein solcher Fall kann z.B. vorliegen, bei einem Probennehmer der Mitarbeiter einer Hausverwaltung ist und die Probennahme in den Liegenschaften des Unternehmers oder sonstigen Inhabers einer Wasserversorgungsanlage (Eigentümer der Liegenschaft) erfolgt und dieser Probennehmer zugleich vertraglich mit dem Eigentümer der Liegenschaft aufgrund des Hausverwaltungsvertrages verbunden ist.

In diesem Fall stände der Probennehmer regelmäßig in einem unauflösbaren Interessenkonflikt der nicht durch Risikominimierungsmaßnahmen nach Tz. 4.1.5 EN ISO/IEC 17025 angemessen ausgeräumt werden kann. Diese massive Gefährdung der Unparteilichkeit kann das akkreditierte Labor also in der Regel nicht beherrschen, weil nicht „jeder Zweifel" an der Unparteilichkeit des Probennehmers ausgeräumt werden kann.

Kann die Untersuchungsstelle die Probennahme im Unterauftrag vergeben?

Grundsätzlich ist eine vertragliche Unterbeauftragung durch die Untersuchungsstelle zulässig. Ein Unterauftrag darf die ordnungsgemäße Durchführung der Untersuchung inklusive der Probennahme nicht gefährden. Die Probennahme kann nur an dafür akkreditierte und zugelassene Untersuchungsstellen im Unterauftrag vergeben werden.

Schwerpunkt der Begutachtung ab 01. Juli 2018

Für die Akkreditierung von Trinkwasseruntersuchungsstellen werden bei Begutachtungen ab dem 1. Juli 2018 die Prüfung von Anfragen, Angeboten und Verträgen sowie Regelungen und Verfahren, welche die Unparteilichkeit im Rahmen von Unteraufträgen zur Probennahme sicherstellen, im Fokus stehen.

Die Begutachter der DAkkS sind diesbezüglich geschult, um eine Gleichbehandlung der Untersuchungsstellen sicherzustellen.

Dr. Joachim Kintrup

Fachbereichsleitung FB 4.2 Wasser | Trinkwasser | Wasserversorgung

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