Personenzertifizierung gemäß DIN EN ISO/IEC 17024

Fachmodul für die Akkreditierung im Bereich NiSV veröffentlicht

DAkkS nimmt ab sofort Anträge für Akkreditierungen in diesem Bereich an
Fachmeldung,

Seit Mitte August 2020 ist die „Anleitung für die Akkreditierung von Personenzertifizierungsstellen bei der Deutschen Akkreditierungsstelle (DAkkS) und zur Zertifizierung der Fachkunde nach den Anforderungen an den Erwerb der Fachkunde für Anwendungen nichtionisierender Strahlungsquellen am Menschen gemäß NiSV“ veröffentlicht. Die DAkkS nimmt ab sofort Anträge für Akkreditierungen in diesem Bereich an.

Ausgangspunkt des veröffentlichten Fachmoduls ist das Inkrafttreten der „Verordnung zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechts“ Ende 2018. Eine der dort beinhalteten Einzelverordnungen ist die „Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung beim Menschen“ (NiSV). Auf Grundlage der NiSV hat das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) sowie in Abstimmung mit den Bundesländern und unter Berücksichtigung der Stellungnahmen von Vertretern der Gewerbetreibenden, der Industrie und von Verbänden, Anforderungen an den Erwerb der Fachkunde für Anwendungen nichtionisierender Strahlungsquellen am Menschen erarbeitet. Diese sind in der sogenannten Fachkunderichtlinie enthalten und wurden am 25. März 2020 veröffentlicht.

An wen richtet sich die Anleitung?

Die vorliegende Anleitung richtet sich insbesondere an Beteiligte, die sich für eine Akkreditierung als Personenzertifizierungsstelle interessieren. Ebenso richtet sie sich an Schulungsträger, die ein Interesse daran haben, Lehrgänge anzubieten, deren erfolgreicher Abschluss es den Lehrgangsteilnehmern ermöglicht, sich die Fachkunde zertifizieren zu lassen. Die Überprüfung und Zulassung eines Schulungsträgers hinsichtlich der Einhaltung der Vorgaben der Fachkunderichtlinie obliegt dabei der Zertifizierungsstelle für Personen. Das Prozedere und eine Einsicht in Nachweise hierzu prüft die DAkkS im Rahmen der Akkreditierung.

Unterteilung in Fachkunde-Module und Fachkundegruppen

Die in der Fachkunderichtlinie formulierten Anforderungen an die Fachkunde sind abhängig von der Art der Anwendung. Die Lerninhalte zum Erwerb der Fachkunde und zur Aktualisierung der Fachkunden sind in die folgenden Fachkunde-Module unterteilt (NiSV Anlage 3 Teil A):

  1. Grundlagen der Haut und deren Anhangs-Gebilde
  2. Optische Strahlung
  3. EMF (Hochfrequenzgeräte) in der Kosmetik
  4. EMF (Niederfrequenz-, Gleichstrom- oder Magnetfeldgeräte) zur Stimulation
  5. Ultraschall.

Im Rahmen einer Erstzertifizierung ist das Fachkunde-Modul „Grundlagen der Haut und deren Anhangs-Gebilde“ jeweils Voraussetzung für die Module 2, 3, 5.

Folglich ist eine Zertifizierung der Personen nur für die Fachkundegruppen möglich.

Übersicht Fachkundegruppen / Fachkunde-Module

Die Akkreditierung gemäß ISO/IEC 17024 für die Fachkundegruppen ist die Voraussetzung dafür, Zertifizierungen für das Fachmodul anbieten zu können.

Wichtig für interessierte Zertifizierungsstellen

Informationen zum grundsätzlichen Ablauf eines Akkreditierungsverfahrens finden interessierte Zertifizierungsstellen im Merkblatt zum Akkreditierungsverfahren. Die Begutachtung vor Ort umfasst eine Begutachtung in der Geschäftsstelle, sowie eine oder mehrere durch die Begutachter der DAkkS begleitete Prüfung beziehungsweise Prüfungen von zu zertifizierenden Personen. Die Anzahl der Prüfungen ist hierbei abhängig von der Anzahl der beantragten Fachkundegruppen.

Für die Antragstellung werden im Falle einer Erstakkreditierung und einer Erweiterung unterschiedliche Antragsformulare benötigt, jeweils immer in Kombination dem spezifischen Antragsformular zur Beantragung des Umfangs. Hierbei ist zu beachten, dass eine Zertifizierung und damit eine Antragsstellung als Zertifizierungsstelle für Personen lediglich für die folgenden Fachkundegruppen möglich ist:

  • gemäß § 5 Absatz 1 NiSV zur Anwendung von Lasereinrichtungen und intensiven Lichtquellen,
  • gemäß § 6 Absatz 1 zur Anwendung von Hochfrequenzgeräten,
  • gemäß § 7 Absatz 1 NiSV zur Anwendung von Niederfrequenzgeräten, Gleichstromgeräten und Magnetfeldgeräten zur transkutanen elektrischen Nervenstimulation oder zur Muskelstimulation oder zur Magnetfeldstimulation sowie
  • gemäß § 9 Absatz 1 NiSV zur Anwendung von Ultraschallgeräten.

Das Fachkunde-Modul „Grundlagen der Haut und deren Anhangs-Gebilde“ ist obligatorischer Bestandteil und kann nicht separat beantragt werden, da hierfür eine Person nicht allein zertifiziert werden kann.

Eine Zusammenstellung der einzureichenden und für die Begutachtung erforderlichen Unterlagen finden Sie weiter unten. Aktuell nimmt die DAkkS Anträge an. Nach erfolgreicher Prüfung der einzureichenden und für die Begutachtung erforderlichen Unterlagen kann das Begutachtungsverfahren gestartet werden.

Zum Hintergrund

Zur NiSV

Heutzutage kommen zahlreiche Anwendungen nichtionisierender Strahlungsquellen am Menschen zu kosmetischen und sonstigen nichtmedizinischen Zwecken zum Einsatz. Darunter fallen beispielsweise Anwendungen mit Lasern, intensiven Lichtquellen (etwa IPL-Geräte) oder anderen optischen Strahlungsquellen, aber auch Ultraschallanwendungen sowie Anwendungen mit Magnetfeldern und hochfrequenten elektromagnetischen Feldern. All diese Anwendungen konnten bislang von jeder Person ohne besondere Qualifikation angeboten werden, obwohl die damit verbundenen Gesundheitsrisiken für den Menschen erheblich sein können. Um Verbraucher vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei nichtqualifizierter Anwendung besser zu schützen ist Ende 2018 die Verordnung zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechts in Kraft getreten. Eine der beinhalteten Einzelverordnungen ist die Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung beim Menschen (NiSV).

Zur Fachkunderichtlinie

Die Fachkunderichtlinie konkretisiert die Anforderungen an Schulungen sowie spezifiziert die maßgeblichen Lerninhalte und Lernziele durch Rahmenlehrpläne. Sie richtet sich zunächst an die Vollzugsbehörden, um so ein bundeseinheitliches Verwaltungshandeln zu ermöglichen. Sie richtet sich als Orientierungshilfe auch an interessierte Fachkreise, zum Beispiel zur Planung von Schulungen zum Erwerb der nach der NiSV erforderlichen Fachkunde. Ein separater Anhang der Fachkunderichtlinie definiert zudem Anforderungen an die Schulungsnachweise.

Die Rolle eines Programmeigners wird dabei von Bund und Ländern gemeinsam wahrgenommen, die mit der Fachkunderichtlinie die wesentlichen inhaltlichen Anforderungen definiert haben.

Die Anforderung zum Nachweis der Fachkunde tritt am 31. Dezember 2021 in Kraft.

Dokumente und weitere Informationen

Wolfgang Breidenstein

Fachbereichsleiter FB 3.6 Zertifizierung von Personen und branchenübergreifenden Managementsystemen

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