Urteil des Europäischen Gerichtshofes

EuGH stuft Akkredi­tierungen aus Dritt­staaten als rechtswidrig ein

DAkkS-Geschäftsführer Dr. Stephan Finke: „Gute Nachricht für das Europäische Akkreditierungssystem“
Fachmeldung,

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat für die Tätigkeit von Akkreditierungs­stellen aus sogenannten Drittstaaten in den Ländern Europas für rechtliche Klarheit gesorgt. Mit seinem Urteil vom 6. Mai 2021 stuft der EuGH diese Akkredi­tierungs­tätigkeit als rechtswidrig ein und untersagt sie in Europa grundsätzlich. Die Deutsche Akkreditierungs­stelle (DAkkS) begrüßt die Entscheidung des Gerichtes.

Konkret untersagt der EuGH durch sein Urteil allen in der Europäischen Union bzw. dem Europäischen Wirtschaftsraum ansässigen Konformitätsbewertungsstellen für die Erlangung einer Akkreditierung „bei einer anderen nationalen Akkreditierungsstelle als derjenigen des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen ist, einen Akkreditierungsantrag zu stellen.“ Laut EuGH erlauben die Bestimmungen „es einer Konformitätsbewertungsstelle auch nicht, eine Akkreditierung bei einer Einrichtung mit Sitz in einem Drittstaat zu erlangen, um ihre Tätigkeit im Hoheitsgebiet der Union auszuüben.“

Ausnahmen sind nur innerhalb der engen Vorgaben des Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 zulässig. Akkreditierungen aus Drittstaaten in Europa verstoßen daher gegen zwingendes Unionsrecht und sind rechtswidrig. Das Urteil in der Rechtssache C-142/20 (Analisi G. Caracciolo ./. Accredia, ECLI:EU:C:2021:368) ist unter folgendem Link nachzulesen:

Externer Link zum EuGH-Urteil

DAkkS begrüßt Entscheidung des EuGH

„Mit diesem Urteil stärkt der EUGH das Europäische Akkreditierungssystem auf Basis der EU-Verordnung. Das ist eine gute Nachricht und sorgt in vielen strittigen Bereichen nun für Rechtsklarheit“, kommentiert DAkkS-Geschäftsführer Dr. Stephan Finke die Entscheidung des Gerichtes.

Aus dieser Entscheidung des EuGH ergeben sich für eine einheitliche und harmonisierte Umsetzung durch die EU-Akkreditierungsstellen noch einige Detailfragen zum Vollzug sowie zum gemeinsamen Verständnis des Urteils. Dies betrifft insbesondere die Übergangsfristen für die Gültigkeit von Konformitätsbewertungsergebnissen, die auf Grundlage solcher Akkreditierungen für Stellen mit Sitz im der EU bestehen.

„Diese Fragestellungen wird die DAkkS zeitnah und in enger Abstimmung mit den anderen nationalen Akkreditierungsstellen in Europa sowie mit der Europäischen Akkreditierungsorganisation EA aufarbeiten“, kündigt Finke an.

Konformitätsbewertungsstellen, die derzeit ausschließlich oder zusätzlich über eine Akkreditierung von privaten Akkreditierungsstellen aus Drittstaaten verfügen, empfiehlt die DAkkS eine zeitnahe Kontaktaufnahme. Auf diesem Weg lässt sich eine einvernehmliche und abgestimmte Überführung der Akkreditierungsverfahren zur DAkkS sicherstellen.

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