Energieeffizienz

DAkkS regelt Verfahrensvereinfachungen für Zertifizierungsstellen nach SpaEfV

Zertifizierungsstellen für Managementsysteme
Fachmeldung,

Am 5. August 2013 wurde im Bundesgesetzblatt die Verordnung über Systeme zur Verbesserung der Energieeffizienz im Zusammenhang mit der Entlastung von der Energie- und Stromsteuer in Sonderfällen (Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung – SpaEfV) veröffentlicht. Diese Verordnung regelt die Anforderungen an alternative Systeme zur Verbesserung der Energieeffizienz, die speziell von kleinen und mittleren Unternehmen anstelle eines Energie- oder Umweltmanagementsystems betrieben werden können. Nach der SpaEfV kann die Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH (DAkkS) den akkreditierten Zertifizierungsstellen in diesen Bereich Verfahrensvereinfachungen ermöglichen.

Hintergrund der Verordnung ist der in § 55 Abs. 4 Satz 2 des Energiesteuergesetzes (EnergieStG) sowie § 10 Abs. 3 Satz 2 des Stromsteuergesetzes (StromStG) geregelte Spitzenausgleich. Dieser Spitzenausgleich zur Steigerung der Energieeffizienz wird nach einer Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und der deutschen Wirtschaft zukünftig nur noch gewährt, wenn die Industrie bis zum Jahr 2015 Energiemanagementsysteme bzw. gleichwertige Systeme zur Verbesserung der Energieeffizienz einführen wird.

Die nun veröffentlichte SpaEfV regelt in § 5 die entsprechende Nachweisführung in der Einführungsphase (Jahre 2013 und 2014). Nach § 6 Abs. 1, Ziffer 2 der SpaEfV obliegt der DAkkS auch in diesem Bereich die Überwachung der von ihr akkreditierten Zertifizierungsstellen für Energiemanagementsysteme.

Voraussetzungen für die Verfahrensvereinfachungen

Bei der Nachweisführung zur Einführung eines Energiemanagementsystems oder alternativen Systems zur Verbesserung der Energieeffizienz kann die DAkkS Verfahrensvereinfachungen begrenzt auf Systeme nach SpaEfV § 5 Nr. 3 b zulassen. Ein Verzicht auf eine Vor-Ort-Begutachtung bei Unternehmen in der Einführungsphase (Antragsjahr 2013) ist nur dann möglich, wenn die Zertifizierungsstelle der DAkkS folgende Voraussetzungen nachweist:

  1. Verfahren zur Feststellung der Anforderungen aus SpaEfV § 5 Nr. 3 (Erklärung der Leitung/Geschäftsführung zu dem System und den Energiebeauftragten)
  2. Verfahren zur Feststellung der Anforderungen aus DIN EN ISO 50001, Abs. 4.4.3 oder die Erfassung und Analyse eingesetzte Energieträger gemäß SpaEfV Anlage 2 Nummer 1 einschließlich der Belege zum Energieverbrauch
  3. Einsatz von qualifiziertem Personal, das den Anforderungen an Auditoren gemäß DAkkS-Dokument 71 SD 6 022 genügt und in die Prüftätigkeiten gemäß SpaEfV eingewiesen ist
  4. Erfassung der testierten Unternehmen in einem Verzeichnis mit Angaben zum Namen des Unternehmens, Anschrift, Standorte, Ausgabedatum des Testats

Die Zertifizierungsstelle kann die Verfahrensvereinfachungen erst in Anspruch nehmen, wenn die genannten Verfahren der Zertifizierungsstelle von der DAkkS geprüft und freigegeben wurden.

Die Tätigkeiten der Zertifizierungsstellen beschränken sich auf die Bestätigung bzw. Testierung zum Stand der Einführung eines Energiemanagements bzw. alternativen Systems zur Verbesserung der Energieeffizienz. Die Durchführung von Energieaudits nach DIN EN 16247 sowie andere Leistungen im Zusammenhang mit der Einführung von alternativen Systemen zur Verbesserung der Energieeffizienz in Unternehmen schließen eine spätere unabhängige Zertifizierung für DIN EN ISO 50001 aus.

Maik Kadraba

Fachbereichsleiter FB 1.6 Energie und Emissionshandel

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