Metrologische Rückführung

DAkkS passt Regelung zur metrologischen Rückführung an

Messwesen
Fachmeldung,

Die sogenannte „metrologische Rückführung“ ist eine der tragenden Säulen der Konformitätsbewertung. Die Deutsche Akkreditierungsstelle (DAkkS) hat ihre Regelungen zur Rückführungspolitik nach Forderungen der Europäischen Kooperation für Akkreditierung (EA) angepasst. Danach ist ab August 2016 die Anerkennung von Rückführungsnachweisen, die von deutschen Eichbehörden ausgestellt wurden, nur noch in Einzelfällen möglich.

Immer dann, wenn Messungen vorgenommen und die Messergebnisse für eine Konformitätsbewertung verwendet werden, ist die metrologische Rückführung von zentraler Bedeutung. Auf diesem Weg stellen Laboratorien und Inspektionsstellen die Richtigkeit der gemessenen Ergebnisse und der darauf basierenden Schlussfolgerungen – etwa die korrekte Einhaltung von Grenzwerten – sicher. Diese Stellen müssen daher im Rahmen eines Akkreditierungsverfahrens nachweisen, dass die Rückführung ihrer Messgeräte den internationalen Anforderungen entspricht.

Diese messtechnischen Anforderungen ergeben sich vor allem aus der Norm ISO/IEC 17025:2005 der Internationalen Organisation für Normung (ISO) sowie der verbindlichen Akkreditierungsregel ILAC P10:2013, die von der International Laboratory Accreditation Cooperation (ILAC) herausgegeben wird. Für alle durch die DAkkS akkreditierten Konformitätsbewertungsstellen sind diese Vorgaben in der DAkkS-Regel „Merkblatt zur messtechnischen Rückführung im Rahmen von Akkreditierungsverfahren“ (71 SD 0 005) zusammengefasst. Diese Regelung musste die DAkkS nun insbesondere im Hinblick auf die Rolle deutscher Eichbehörden anpassen.

In welchen Fällen sind Rückführungsnachweise deutscher Eichbehörden derzeit zulässig?

Die DAkkS-Regel 71 SD 0 005 zählt konkrete Möglichkeiten auf, wie Konformitätsbewertungsstellen gegenüber der DAkkS die Erfüllung der Anforderungen an die metrologische Rückführung nachweisen können. Eine bislang vorgesehene und praktizierte Möglichkeit bestand darin, einen Eichschein, Prüfschein oder Kalibrierschein einer deutschen Eichbehörde vorzulegen.

Voraussetzung dafür war bisher, dass die ausstellende Eichbehörde sich erfolgreich einem Begutachtungsverfahren durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB), die metrologische Rückführung der relevanten Messgröße betreffend, unterzogen hat. Dieses Vorgehen war aus Sicht der DAkkS, dem zuständigen Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) und der akkreditierten Konformitätsbewertungsstellen eine akzeptierte und praktikable Möglichkeit, den Nachweis der metrologischen Rückführung zu erbringen.

Warum wird sich die bisher gültige Regelung ändern?

Die europäische Akkreditierungsorganisation EA hat die Möglichkeit, Rückführungsnachweise von deutschen Eichbehörden unter gewissen Bedingungen zu akzeptieren, im Herbst 2014 bei der regelmäßig stattfindenden Evaluierung der DAkkS beanstandet, da Rückführungsnachweise ohne weitere Begutachtung durch die Akkreditierungsstelle nur dann anerkannt werden können, wenn die ausgebende Stelle den Rückführungsnachweis unter einer Akkreditierung erstellt hat. Eine Begutachtung durch die PTB allein ist hier nach dem internationalen Regelwerk (ISO/IEC 17025:2005) nicht ausreichend. Die DAkkS wurde im Oktober 2015 letztmalig aufgefordert, diese Regelung zu ändern.

EA hat diese Sichtweise am 28. Januar 2016 nochmals bestätigt, nachdem die DAkkS dagegen ein zulässiges Beschwerdeverfahren eingeleitet hatte. Als Folge dieser EA-Entscheidung hat die DAkkS in Abstimmung mit dem BMWi und der PTB die DAkkS-Regel 71 SD 0 005 überarbeitet und in der Revision 1.4 am 1. Februar 2016 veröffentlicht.

Was ändert sich bei der messtechnischen Rückführung?

Die Bedingungen für die Rückführung über sogenannte „Ergebnisberichte ohne Akkreditierungssymbol“ wurden im Punkt 6 des Merkblattes neu gefasst. Der Punkt 6.c), „Ergebnisberichte ohne Akkreditierungssymbol, ausgegeben von deutschen Eichbehörden“ wurde ersatzlos gestrichen. Damit werden Ergebnisberichte deutscher Eichbehörden genauso behandelt wie andere Ergebnisberichte ohne Akkreditierungssymbol, die von nicht akkreditierten Stellen ausgegeben wurden.

Die Anerkennung von Eichscheinen als Nachweise der metrologischen Rückführung ist damit nur noch im Einzelfall möglich. Die notwendigen Begutachtungen der Stellen, die Ergebnisberichte (also Rückführungsnachweise) ausgeben, erfolgen nur noch durch die DAkkS.

Außerdem werden Ergebnisberichte ohne Akkreditierungssymbol, die von akkreditierten Kalibrierlaboratorien exakt im Geltungsbereich ihrer Akkreditierung ausgegeben werden, nicht als Rückführungsnachweise anerkannt, da sie nicht der Überwachung im Rahmen von Akkreditierungsverfahren unterliegen. Auf diese Weise sollen Doppelbegutachtungen vermieden werden.

Für alle sonstigen Ergebnisberichte ohne Akkreditierungssymbol, die von nicht akkreditierten Stellen oder von akkreditierten Prüf- oder Kalibrierlaboratorien ausgegeben werden, muss nach Abschnitt 6.b) des Merkblattes die Kompetenz der ausgebenden Stelle für die spezielle Kalibrierung für den konkreten Einzelfall nachgewiesen werden.

Wie erfolgt der Übergang und was empfiehlt die DAkkS?

Die Regelungen des DAkkS-Merkblattes 71 SD 0 005 in der Revision 1.4 treten sechs Monate nach der Veröffentlichung, also am 1. August 2016 in Kraft. Bis dahin werden Rückführungsnachweise, die den bisherigen Anforderungen entsprechen, weiterhin akzeptiert. Alle ab August 2016 im Rahmen von DAkkS-Begutachtungen vorgelegten Rückführungsnachweise müssen die Anforderungen der aktualisierten Regel erfüllen.

Die DAkkS rät allen akkreditierten Stellen, die Übergangszeit zu nutzen, um ihre vorliegenden Rückführungsnachweise zu prüfen und gegebenenfalls an die neuen Vorgaben anzupassen. Die Akkreditierungsstelle empfiehlt, Rückführungsnachweise nach den im revidierten Merkblatt beschriebenen Wegen 1 bis 5 zu erbringen. Der Begutachtungsaufwand der DAkkS ist in diesen Fällen vergleichsweise gering.

Eine Rückführung nach Punkt 6 des Merkblattes ist grundsätzlich nur in Erwägung zu ziehen, wenn die Wege 1 bis 5 nicht möglich sind. Soll der Nachweis dennoch nach Punkt 6 der Regel erfolgen, muss die akkreditierte Stelle darlegen, dass alle Voraussetzungen – etwa notwendige Zugangsrechte – vorliegen, um den Rückführungsweg auch bei der ausgebenden Stelle zu begutachten. Zudem ist mit einem zusätzlichen Prüfaufwand durch die DAkkS zu rechnen, der zeitliche Verzögerungen und erhebliche Mehrkosten für die Konformitätsbewertungsstelle mit sich bringen kann.

Sofern Konformitätsbewertungsstellen auf die Dienstleistungen von Kalibrielaboratorien zurückgreifen, sollten sie sichergehen, dass diese Stellen für die erforderliche Kalibrierung akkreditiert sind. Dies lässt sich über die Datenbank der akkreditierten Stellen auf der DAkkS-Webseite nachvollziehen.

Was bedeutet das für die messtechnische Rückführung bei der Haupt- und Abgasuntersuchung?

Die nach den Vorgaben von EA angepasste Rückführungspolitik gilt uneingeschränkt auch für die von Überwachungsorganisationen im Rahmen ihrer Akkreditierungen nach der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StZVO) durchgeführten Haupt- und Abgasuntersuchungen.

Weitere Einzelheiten – etwa zur Anwendung der Übergangsbestimmungen – wird die DAkkS allen akkreditierten Stellen in einem Informationsschreiben im Februar 2016 mitteilen.

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