Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung

DAkkS akkreditiert fachkundige Stellen nach AZAV

Anerkennungsstelle der BA beendet ihre Tätigkeit
Fachmeldung,

Die DAkkS übernimmt ab sofort von der Anerkennungsstelle der Bundesagentur für Arbeit (BA) die Überwachung und Akkreditierung der sogenannten „fachkundigen Stellen“. Diese Neuerung ergibt sich aus der neuen „Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung“ (AZAV), die nach der Verkündung (BGBl. I S. 504) seit dem 6. April 2012 in Kraft ist. Die Anerkennungsstelle der BA beendete gleichzeitig ihre Tätigkeit.

Die fachkundigen Zertifizierungsstellen bewerten im Rahmen der Arbeitsförderung die Qualität von Bildungsträgern und deren Maßnahmen. Ohne das Bestehen eines erfolgreichen Zertifizierungsprozesses kann der Bildungsträger keine mit öffentlichen Geldern geförderte berufliche Qualifizierung durchführen. Bisher sind von diesem Qualitätssicherungsprogramm rund 5.400 Bildungsträger mit ca. 93.000 Bildungsmaßnahmen in Deutschland erfasst. Deren Ansprechpartner bleibt weiterhin die jeweilige Zertifizierungsstelle.

Veränderungen für die Zertifizierungsstellen

Insgesamt 31 fachkundige Stellen waren zuletzt von der BA anerkannt, diese sind im Verzeichnis fachkundiger Stellen aufgeführt. Die bestehenden Anerkennungen dieser Zertifizierungsstellen behalten ihre Gültigkeit bis zum jeweiligen Ablaufdatum. Die DAkkS wird diese nach den bisherigen Regeln der Bundesagentur für Arbeit regelmäßig überwachen. Dabei überprüft die DAkkS, ob die Zertifizierungsstellen wiederum die Bildungsträger detailliert und korrekt überwachen und trägt damit zur Qualitätssicherung bei. Spätestens nach Ablauf der Anerkennung muss für den Bereich „AZAV“ eine Akkreditierung der Zertifizierungsstellen durch die DAkkS erfolgen. Dazu ist ein formeller Antrag notwendig. Viele der anerkannten Stellen sind bereits für andere Zertifizierungsbereiche durch die DAkkS akkreditiert und daher mit dem Verfahren vertraut.

Die Voraussetzungen für diese Akkreditierung eines Zertifizierers als fachkundige Stelle durch die DAkkS ergeben sich neben der AZAV vor allem aus § 177 Absatz 2 SGB III, dem Akkreditierungsstellengesetz sowie der Norm DIN EN ISO 45011 – die jedoch in naher Zukunft durch die Norm DIN ISO/IEC 17065 abgelöst wird. Die weiteren Regeln resultieren aus den Festlegungen der entsprechenden Sektorkomitees der DAkkS, in denen auch die betroffenen Kreise mitwirken.

Aus AZWV wird AZAV

Nach Erlass eines neuen Gesetzes im Rahmen der von der Arbeitsagentur geförderten beruflichen Weiterbildungsmaßnahmen löst die AZAV die „Anerkennungs- und Zulassungsverordnung Weiterbildung“ (AZWV) ab. Die Förderung von Bildungsträgern und Maßnahmen im Bereich der beruflichen Weiterbildung und Qualifizierung ist im Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) grundlegend geregelt. Die AZAV regelt wiederum die Kriterien der deutschlandweiten Qualifizierung von Arbeitssuchenden, nach denen Bildungseinrichtungen und deren Maßnahmen zertifiziert werden. Eine entscheidende Forderung zur Bewilligung von Qualifizierungsmaßnahmen ist, dass die Bildungsträger und deren Maßnahmen zuvor von einer akkreditierten Stelle zertifiziert wurden.

DAkkS bringt Fachkompetenz ein

„Mit der neuen AZAV hat der Gesetzgeber der Akkreditierungsstelle eine ebenso verantwortungsvolle wie vertraute Aufgabe übertragen. Wir stehen im engen Kontakt mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und allen beteiligten Kreisen und freuen uns darauf, unsere Fachkompetenz im Sinne der Qualitätssicherung nun auch im wichtigen Segment der staatlich geförderten Weiterbildungsmaßnahmen einzubringen“, sagte Norbert Barz, Geschäftsführer der DAkkS.

Regelungen für Bildungsträger im Bereich der Weiterbildungskosten

Nicht involviert ist die DAkkS in die Ermittlung und Veröffentlichung des Bundesdurchschnittskostensatzes (BDKS) der einzelnen Maßnahmen. Nach der Verordnung ist dies die Aufgabe der Bundesagentur für Arbeit. Überschreitet eine beantragte Maßnahme den BDKS, ist vonseiten der Zertifizierungsstellen die BA zu informieren und dort im Rahmen einer Einzelfallentscheidung ggf. eine Bewilligung der Maßnahme einzuholen. Das Ergebnis dieser Prüfung teilt die BA den Zertifizierungsstellen mit, diese kommunizieren es an die Bildungsträger.

Ab dem 1. Januar 2013 müssen auch private Arbeitsvermittler, sofern Sie Vermittlungsgutscheine der Bundesagentur für Arbeit einsetzen, ebenfalls einen Qualitätsnachweis erbringen. Konkrete Regelungen hierzu sind in Vorbereitung.

Susann Klawikowski

Fachbereichsleiterin FB 4.5 Sozial- und Bildungswesen | AZAV | Arbeitssicherheit | PSA | Sorgfaltspflichten

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