Amtliche Mitteilung: Fehlerhafte Verweise als Ursache unzulässiger Nutzungen der Akkreditierung bei Erweiterungen
Diese amtliche Mitteilung erläutert problematische und schwer erkennbare Konstellationen fehlerhafter Verweise auf eine Akkreditierungspflicht, um Konformitätsbewertungsstellen dabei zu unterstützen, keine unbeabsichtigten und unzulässigen Verweise auf die Akkreditierung herzustellen oder Markenrechte zu verletzen.
Anlass
Die Deutsche Akkreditierungsstelle weist darauf hin, dass es im Rahmen von Überwachungsmaßnahmen wiederholt zu unberechtigten Hinweisen auf die Akkreditierung oder unerlaubten Bezugnahmen und Verwendungen des Begriffs „Akkreditierung“, zur Nutzung von Symbolen, Marken oder anderen geschützten Zeichen oder geschützten Bezeichnungen gekommen ist. Diese unzulässigen Verwendungen beruhten offenbar einerseits auf falschen Vorstellungen über die Wirkung, die Antragspflicht und den Umfang der Akkreditierung und hatten andererseits ihre Ursache in fehlerhaften Verweisen auf die Akkreditierungspflicht, in bestimmten sektoralen Regelungen.
Mit dieser amtlichen Mitteilung sollen daher beispielhaft kritische Konstellationen aufgegriffen und die notwendigen Klarstellungen vorgenommen werden, um die Konformitätsbewertungsstellen in Zukunft vor Verstößen gegen die Anforderungen an die Akkreditierung und vor der Verletzung von Markenrechten zu schützen.
Problemstellung
Es kommt in der Praxis vor, dass sich Rechtsnormen oder Vorgaben privater Programmeigner unzulässig auf die Akkreditierung für eine andere Rechtsnorm oder für ein anderes Konformitätsbewertungsprogramm beziehen, um die Kompetenz einer Konformitätsbewertungsstelle, die zu eigenen Zwecken verlangt werden soll, zu beschreiben (vgl. z.B. § 32 der Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung vom 22. Januar 2018 (BGBl. I S. 169) oder § 19b Abs. 3 der österreichischen Kraftstoffverordnung).
Dieser Praxis liegt die Fehlvorstellung zugrunde, dass die Akkreditierung unabhängig vom „technischen Umfang“ gemäß § 2 Abs. 2 AkkStelleG im Geltungsbereich der Akkreditierung (Kombination aus Level 2 und Level 3 Norm) erteilt und überwacht werden könnte.
Diese Fehlvorstellung trifft jedoch nicht zu und verstößt gegen Art. 5 VO (EG) 765/2008.
Die DAkkS wird vielmehr nur auf Antrag tätig und bestätigt nur den durch Antrag bestimmten technischen Umfang der Akkreditierung.
Überwachungen nach Art. 5 Abs. 3 und 4 VO (EG) 765/2008 beziehen sich aber auf die gesamte Konformitätsbewertungsstelle und umfassen auch die Verpflichtung, jede Änderung oder Erweiterung des technischen Umfangs im Geltungsbereich der Akkreditierung unverzüglich an die DAkkS zu melden.
Die Folge dieser fehlerhaften Vorgehensweise wäre, dass der Gesetzgeber oder Programmeigner zwar eine Akkreditierung als Kompetenz fordert, die zu erbringende Tätigkeit jedoch nicht vom technischen Umfang im Geltungsbereich der Akkreditierung abgedeckt ist.
Die weitere Folge wäre, dass die erbrachten Konformitätsbewertungstätigkeiten weder erstmalig von der Akkreditierungsbehörde überprüft werden noch der Überwachung durch die Akkreditierungsbehörden unterliegen können.
Solche Verweistechniken sollten vermieden werden.
Aufmerksamkeit der Konformitätsbewertungsstellen gefordert
Auch wenn der Gesetzgeber oder Programminhaber in einer Regelung die oben dargestellten Verweisungstechniken nutzt, um die gleichen Kompetenzanforderungen wie in einem anderen in Bezug genommenen Akkreditierungsbereich zu fordern, muss die akkreditierte Konformitätsbewertungsstelle als Fachexperte dies dennoch erkennen.
Sie muss dann einen Antrag auf Erweiterung des fachlichen Umfangs im Geltungsbereich ihrer Akkreditierung stellen.
Andernfalls käme es zu einer unzulässigen Bezugnahme auf die bestehende Akkreditierung, wenn sie die „neuen“ Konformitätsbewertungstätigkeiten anbietet, ohne dass der technische Umfang der Akkreditierung um das neue Gesetz oder das neue Konformitätsbewertungsprogramm, als neuer „technischer Umfang“ erweitert worden wäre.
Solche Ungenauigkeiten oder Fehlvorstellungen, auch in Gesetzen, entbinden die akkreditierte Konformitätsbewertungsstelle nicht von ihrer Verpflichtung, sich rechtskonform zu verhalten und den Sachverhalt akkreditierungsrechtlich zutreffend zu behandeln.
Beabsichtigt eine akkreditierte Konformitätsbewertungsstelle, Konformitätsbewertungstätigkeiten in einem neuen Bereich aufzunehmen, ist Folgendes zu beachten:
- Soweit die konkreten Konformitätsbewertungstätigkeiten (das neue Gesetz oder Programm) nicht explizit im technischen Umfang innerhalb des Geltungsbereichs der Akkreditierung gemäß der Anlage zum Akkreditierungsbescheid genannt werden oder sich zulässig aus der Liste eines flexiblen Geltungsbereichs der Akkreditierung ergeben, wird diese Konformitätsbewertungstätigkeit nicht durch die DAkkS bestätigt und überwacht und kann nicht als akkreditierter technischer Umfang in Bezug genommen werden.
- Ergebnisberichte, die erteilt werden, bevor der technische Umfang gemäß § 2 Abs. 2 AkkStelleG im Geltungsbereich der Akkreditierung (Level 3-Norm/ z.B. DIN EN ISO/IEC 17065) ergänzt oder bestätigt wurde, fallen nicht unter die Akkreditierung. Sie dürfen daher weder mit dem Akkreditierungssymbol durch die Konformitätsbewertungsstelle gekennzeichnet werden, noch darf sonst auf die Akkreditierung verwiesen oder diese in Bezug genommen oder genutzt werden. Auch die Angabe des DAkkS-Aktenzeichens oder ähnliche Bezugnahmen sind verboten.
- Beabsichtigt eine akkreditierte Konformitätsbewertungsstelle eine neue Konformitätsbewertungstätigkeit anzubieten, die noch nicht im technischen Umfang innerhalb des Geltungsbereichs der Akkreditierung genannt ist, muss ein entsprechender Antrag auf Erweiterung der Akkreditierung bei der Deutschen Akkreditierungsstelle gestellt werden. Eine Bezugnahme auf die Akkreditierung ist erst nach positivem Abschluss des Akkreditierungsverfahrens zur Erweiterung zulässig. Unberührt bleiben die zulässige Aufnahme und Bezugnahme auf die Akkreditierung im Rahmen einer Flexibilisierung der Geltungsbereiche.
Alle akkreditierten Stellen werden angehalten, ihre jeweilige Arbeitsweise zu überprüfen und eine korrekte Vorgehensweise bzw. Bezugnahme auf die Akkreditierung sicher zu stellen.
Ing. Prof. Dr. iur. Raoul Kirmes
Leiter Stabsbereich Akkreditierungsgovernance, Forschung und Innovation