Amtliche Mitteilung zur Akkreditierung nach EN ISO/IEC 17024 bei der Zertifizierung von Sachverständigen
Diese amtliche Mitteilung erläutert die Anforderungen an die Akkreditierung bei der Zertifizierung von Sachverständigen für die Wertermittlung von Grundstücken im Sinne der §§ 198 Abs. 2, 220 Abs. 2 Satz 3 BewG und gibt Hinweise zur Erkennung unzureichender Personenzertifizierungen mit ausländischen Akkreditierungen.
Aufgrund einer Vielzahl von Beschwerden, die bei der DAkkS über Sachverständige eingehen, die sich offenbar zu Unrecht auf eine akkreditierte Personenzertifizierung nach EN ISO/IEC 17024 berufen, gibt die DAkkS nachfolgende Hinweise, um die Feststellung des Vorliegens einer wirksamen akkreditierten Personenzertifizierung nach EN ISO/IEC 17024 im Sinne der §§ 198 Absatz 2, 220 Absatz 2 Satz 3 BewG zu erleichtern. Für die Ermittlung eines niedrigeren gemeinen Werts sowie im Rahmen der Ermittlung der Grundsteuerwertfeststellung sind bestimmte Kompetenzanforderungen an den Gutachter oder Sachverständigen zu beachten, die u.a. auch durch Zertifikate akkreditierter Personenzertifizierungsstellen nach EN ISO/IEC 17024 nachgewiesen werden können.
1. Rechtslage in Deutschland
Nach §§ 198 Absatz 2, 220 Absatz 2 Satz 3 BewG kann der Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts regelmäßig durch ein Gutachten des zuständigen Gutachterausschusses im Sinne der §§ 192 ff. Baugesetzbuch oder von Personen erbracht werden, die von einer staatlichen oder staatlich anerkannten oder nach EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle, als Sachverständige oder Gutachter für die Wertermittlung von Grundstücken bestellt oder zertifiziert worden sind.
Die nachfolgende amtliche Mitteilung, beschreibt, wie man erkennen kann, wer von einer nach EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Zertifizierungsstelle als Sachverständiger oder Gutachter für die Bewertung von Grundstücken wirksam zertifiziert worden ist und demzufolge mit Gutachten im Sinne der §§ 198 Absatz 2, 220 Absatz 2 Satz 3 BewG beauftragt werden kann. Die gesetzlichen Möglichkeiten des Gutachterausschusses im Sinne der §§ 192 ff. BauGB oder von Personen, die von einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle bestellt sind, werden in dieser Mitteilung nicht behandelt.
Gemäß der europäischen Verordnung (EG) 765/2008 ist die Akkreditierung von Zertifizierungsstellen nach EN ISO/IEC 17024 in der Europäischen Union eine hoheitliche (d.h. staatliche) Aufgabe, die nur von der jeweiligen nationalen, zuständigen Akkreditierungsstelle im EU-Mitgliedstaat durchgeführt werden darf. In Deutschland ist gemäß § 1 Abs. 1 AkkStelleG i.V.m. § 1 AkkStellGBV die Deutsche Akkreditierungsstelle (DAkkS) die allein zuständige Akkreditierungsbehörde.
Sachverständige oder Gutachter für die Wertermittlung von Grundstücken müssen deshalb von einer Zertifizierungsstelle zertifiziert worden sein, die von einer nationalen Akkreditierungsbehörde gemäß der Verordnung (EG) 765/2008 akkreditiert worden ist.
Ein Sachverständiger oder Gutachter für die Wertermittlung von Grundstücken, der diese gesetzlichen Anforderungen erfüllt, muss seinem Auftraggeber ein Zertifikat über die Zertifizierung als Sachverständiger oder Gutachter für die Wertermittlung von Grundstücken vorlegen können und dieses Zertifikat muss zwingend das Akkreditierungssymbol als Gewährleistungsmarke der DAkkS tragen.
Das Symbol der deutschen Akkreditierungsstelle (DAkkS) gemäß der Akkreditierungssymbolverordnung (SymbolVO) wird wie nachfolgend dargestellt abgebildet und ist auf dem Zertifikat des Sachverständigen oder Gutachters für die Wertermittlung von Grundstücken angebracht.
Ein Zertifikat ohne Akkreditierungssymbol sollte nicht als Kompetenznachweis akzeptiert werden.
Gutachten von Sachverständigen oder Gutachtern, die kein Zertifikat mit Akkreditierungssymbol vorlegen können, weil sie über keine gültige gemäß der VO (EG) 765/2008 akkreditierte Zertifizierung nach EN ISO/IEC 17024 verfügen, entsprechen nicht den gesetzlichen Anforderungen.
Ein von einer akkreditierten Zertifizierungsstelle, zertifizierter Gutachter oder Sachverständige wird seinem Angebot für das Gutachten und/oder dem Gutachten sein Personen-Zertifikat über seine Kompetenz mit Akkreditierungssymbol beifügen können, um eine leichte Prüfung seiner Kompetenz zu ermöglichen.
Die nachfolgende Grafik gibt einen Überblick über die Beteiligten und das System von Akkreditierung und Personenzertifizierung:
2. Internationale Aspekte
Zertifikate für Sachverständige oder Gutachter für die Wertermittlung von Grundstücken, die von Zertifizierungsstellen mit Sitz in Deutschland ausgestellt worden sind, müssen bei der DAkkS akkreditiert worden sein und werden das oben abgebildete Akkreditierungssymbol der DAkkS tragen.
Zertifikate nach „EN ISO/IEC 17024“ die von Zertifizierungsstellen ausgestellt worden sind, die von einer Akkreditierungsstelle aus einen Drittstaat, also einem Land außerhalb der Europäischen Union und dem EWR (z.B. Großbritannien, USA etc.) akkreditiert worden sind, entsprechen nicht den Anforderungen der VO (EG) 765/2008 und können nicht als akkreditiert anerkannt werden.
Zertifikate nach EN ISO/IEC 17024 die von einer Zertifizierungsstelle mit Sitz in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union ausgestellt worden sind, entsprechen den Anforderungen der VO(EG) 765/2008, sofern im Geltungsbereich der Akkreditierung explizit bestätigt wird, dass die Anforderungen im Zertifizierungsprogramm, an den zertifizierten Sachverständigen, Kenntnisse des BewG in Deutschland enthalten.
Solche Zertifikate sind gemäß Art. 11 Abs. 2 VO (EG) 765/2008 gleichwertig zur Akkreditierung der DAkkS.
Auch diese Zertifikate tragen dann ein Akkreditierungssymbol der jeweiligen Akkreditierungsstelle mit Sitz in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union.
In der nachfolgenden Tabelle sind die Namen der EU-Akkreditierungsstellen und deren Akkreditierungssymbole abgebildet.
3. Verfolgung der Vorlage falscher Bezugnahmen auf akkreditierte Zertifizierung
Gemäß § 3 Abs. 2 AkkStelleG darf eine Zertifizierungsstelle ohne Akkreditierung keine Konformitätsbewertung im Sinne des Art. 2 Nr. 12 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 durchführen, wenn eine Rechtsvorschrift vorschreibt, dass die Konformitätsbewertungsstelle für diese Konformitätsbewertung akkreditiert sein muss. § 1a Absatz 3 Satz 1 bis 3 und Absatz 4 AkkStelleG gilt entsprechend.
Werden Gutachten vorgelegt, die den Verdacht begründen, dass eine unzulässige Konformitätsbewertungstätigkeit im Sinne des § 3 Abs. 2 AkkStelleG ohne Akkreditierung durchgeführt wird (hier: Personenzertifizierung nach EN ISO/IEC 17024 im Geltungsbereich „Sachverständige oder Gutachter für Grundstückswertermittlung“ im Sinne der §§ 198 Absatz 2, 220 Absatz 2 Satz 3 BewG) oder eine unzulässige Akkreditierung durch eine Stelle durchgeführt wird, die nicht die zuständige nationale Akkreditierungsstelle ist, wird die Deutsche Akkreditierungsstelle (DAkkS) regelmäßig ein Ermittlungsverfahren nach § 1a oder § 3 Abs. 2 AkkStelleG einleiten.
Es wird auch darauf hingewiesen, dass derjenige, der unerlaubt eine Handlung vornimmt, die ihm nur kraft eines öffentlichen Amtes (hier: Akkreditierung) zusteht, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden kann (vgl. § 132 StGB).
Ing. Prof. Dr. iur. Raoul Kirmes
Leiter Stabsbereich Akkreditierungsgovernance, Forschung und Innovation