Deponieverordnung

Akkreditierungspflicht für fremdprüfende Stellen: Übergangsfrist endet 2015

Anhang 1 der DepV
Fachmeldung,

Mit der Verordnung über Deponien und Langzeitlager (Deponieverordnung - DepV) vom 27. April 2009 (zuletzt geändert am 2. Mai 2013) stellt der Gesetzgeber sicher, dass von Abfällen auf Hausmüll- und Sonderabfalldeponien für Mensch und Umwelt auch langfristig keine Beeinträchtigungen ausgehen dürfen. Die Verordnung sieht auch eine Akkreditierungspflicht sogenannter fremdprüfende Stellen vor.

Der Anhang 1 der DepV definiert die Anforderungen an den Standort, die geologische Barriere und die Basis- und Oberflächenabdichtungssysteme von Deponien. Die geologische Barriere und die Herstellung der Komponenten der Abdichtungssysteme sind danach in der Vorfertigung und während der Bauausführung einem Qualitätsmanagement zu unterwerfen. Für die Vorfertigung besteht das Qualitätsmanagement aus der Eigenüberwachung des Herstellers und der Fremdüberwachung durch einen beauftragten Dritten. Für die Bauausführung muss das Qualitätsmanagement eine Eigenprüfung der ausführenden Firma, eine Fremdprüfung durch einen beauftragten Dritten und die Überwachung durch die zuständige Behörde umfassen.

Der Abschnitt 2.1 des Anhangs 1 der DepV legt zudem fest, dass diese fremdprüfenden Stellen als Inspektionsstelle nach DIN EN ISO/IEC 17020:2012 und als Prüflaboratorium nach DIN EN ISO/IEC 17025:2005 akkreditiert sein müssen. Eine Übergangsvorschrift der Verordnung (§ 28 DepV) ermöglicht jedoch, dass bis zum 1. Mai 2015 auch Stellen beauftragt werden können, die noch nicht abschließend akkreditiert sind, sich aber nachweislich im Akkreditierungsverfahren befinden und über ausreichendes fach- und sachkundiges Personal verfügen. Fremdprüfende Stellen müssen demnach nach dem 1. Mai 2015 zwingend über die entsprechenden Akkreditierungen verfügen.

Informationen zum "Bundeseinheitlichen Qualitätsstandard 9-1"

Mit der Verabschiedung des Bundeseinheitlichen Qualitätsstandard 9-1 "Qualitätsmanagement – Fremdprüfung beim Einbau mineralischer Baustoffe in Deponieabdichtungssystemen" (BQS 9-1) vom 27.08.2013 wurden die Anforderungen und Prüfkriterien an die fremdprüfenden Stellen festgelegt. Die fremdprüfende Stelle muss als Inspektionsstelle Typ A oder C nach DIN EN ISO/IEC 17020:2012, das Prüflaboratorium der fremdprüfenden Stelle muss nach DIN EN ISO/IEC 17025:2005 akkreditiert sein. Die Stelle muss in der Lage sein, einen Mindestumfang der im Rahmen der Herstellung von Deponien mit mineralischen Baustoffen erforderlichen Feld- und Laborprüfungen durchzuführen. Die Prüfungen sind in der Tabelle 1 zum BQS 9-1 aufgeführt.

Um den zur Verfügung stehenden Zeitraum bis zum Ablauf der Übergangsfrist zum 1. Mai 2015 möglichst optimal zu nutzen und Verzögerungen zu vermeiden, bittet die Deutsche Akkreditierungsstelle (DAkkS) die Stellen, die künftig als fremdprüfende Stellen entsprechend dem BQS 9-1 tätig werden wollen, möglichst bald die entsprechende Anträge auf Akkreditierung mit den dazugehörigen Anlagen bei der DAkkS einzureichen.

BQS 9-1 regelt nicht Kunststoffdichtungskomponenten und -bauteile

Der BQS 9-1 regelt ausschließlich die Fremdprüfung beim Einbau mineralischer Baustoffe in Deponieabdichtungssystemen. Die Fremdprüfung beim Einbau von Kunststoffdichtungskomponenten und -bauteilen in Deponieabdichtungssystemen ist in der "BAM-Fremdprüferrichtlinie" (Stand: 2013) geregelt. Hierzu erfolgen zeitnah weitere Informationen.

Weitere Informationen

Dr. Sebastian Kitzig

Fachbereichsleiter FB 4.3 Umwelt | Boden | Abfall | Recycling | Innere Sicherheit | Explosivstoffe

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