Zertifizierung

Verwaltungsgericht bestätigt Unzulässigkeit von Matrixzertifizierungen im vorläufigen Rechtsschutz

Beschluss des Verwaltungsgerichtes Berlin
Fachmeldung,

Das Verwaltungsgericht Berlin hat mit Beschluss vom 11. Juli 2019 den Antrag einer Zertifizierungsstelle auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Aussetzung ihrer Akkreditierung wegen der Durchführung von unzulässigen Matrixzertifizierungen zurückgewiesen. Das Gericht hat damit die Position der Deutschen Akkreditierungsstelle (DAkkS) vollumfänglich bestätigt.

Hintergrund des Rechtsstreites sind sogenannte „Matrix- oder Verbundzertifizierungen“, bei denen an Verbundmitglieder jeweils „Unterzertifikate“ erteilt wurden, obwohl zentrale Anforderungen der einschlägigen Managementsystemnormen und Anforderungen an das Zertifizierungsverfahren nicht erfüllt waren. Die DAkkS hatte im Mai die Unzulässigkeit von Matrixzertifizierungen in einer amtlichen Mitteilung im Einzelnen dargestellt.

In dem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht Berlin (Az. VG 4 L 453/18) vorlag, hatte die DAkkS die Akkreditierung einer Zertifizierungsstelle für Managementsysteme im IAF-Scope 38 (Humanmedizin) ausgesetzt und die Zurückziehung von mehr als 100 fehlerhaft ausgegeben Zertifikaten nach ISO 9001 angeordnet.

Zusätzlich ordnete die DAkkS im Aussetzungsbescheid den sogenannten Sofortvollzug der Aussetzung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO gesondert an. Diese Anordnung führt dazu, dass Widerspruch und Klage der Zertifizierungsstelle gegen den Aussetzungsbescheid keine aufschiebende Wirkung haben und die Aussetzung unmittelbar vollzogen werden kann. Mit dem Gerichtsverfahren wandte sich die Zertifizierungsstelle gegen den angeordneten Sofortvollzug.

Das Gericht hatte im Rahmen seiner Entscheidung summarisch vor allem auch die inhaltliche Rechtmäßigkeit der Aussetzung zu prüfen. In diesem Zusammenhang bestätigte das Gericht in seiner vorläufigen Würdigung die Rechtsansicht der DAkkS, dass Matrix- oder Verbundzertifizierungen, in mehrfacher Hinsicht gegen die verbindlichen Vorgaben der relevanten Norm DIN EN ISO/IEC 17021-1 verstoßen.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

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