Veränderte Marktanforderungen, neue Technologien und wissenschaftliche Erkenntnisse sowie wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Wandel führen kontinuierlich zur Entwicklung neuer Konformitätsbewertungsprogramme. Für diese gibt es ein wachsendes Interesse, in das Akkreditierungsprogramm der DAkkS aufgenommen zu werden.
Erfüllt ein Produkt oder eine Dienstleistung bestimmte Anforderungen, kennzeichnen das die „Hersteller“ häufig, indem sie ein Qualitätszeichen verwenden – auch Gütesiegel genannt. Diese Gütesiegel stehen zum Beispiel für geprüfte Qualität, fairen Handel, nachhaltige Produktion oder Schadstofffreiheit und sollen dem Verbraucher signalisieren: „Diesem Produkt können Sie vertrauen.“ Das Konformitätsbewertungsprogramm, das hinter dem Gütesiegel steht, legt dabei unter anderem fest, was, wie oft und von wem geprüft wurde. Das Programm enthält im Wesentlichen die Anforderungen an das „Produkt“. Es definiert zudem wie die Konformität festgestellt werden muss, zum Beispiel durch Prüfen, Inspizieren oder Zertifizieren, und es legt fest, welche Anforderungen die prüfende Konformitätsbewertungsstelle (KBS) erfüllen muss.
Konformitätsbewertungsprogramme werden von unterschiedlichen Akteuren entwickelt und betrieben. Diese „Inhaber“ der Programme können zum Beispiel Unternehmen wie Hersteller oder Dienstleister, Interessensverbände, Verbraucherschutz- oder Normungsorganisationen, Zertifizierungsstellen oder auch der Gesetzgeber sein. All diese Akteure haben ein berechtigtes Interesse, ihre Programme in eine Akkreditierung einzubeziehen. Denn Akkreditierung schafft Vertrauen – in die Kompetenz und Ergebnisse der jeweiligen Konformitätsbewertungsstelle und damit auch in die geprüften, inspizierten oder zertifizierten Produkte oder Dienstleistungen.
Welche neuen Konformitätsbewertungsprogramme in das Akkreditierungsprogramm der DAkkS aufgenommen werden und welche nicht, entscheidet die DAkkS nach genauer und eingehender Prüfung (Evaluierung) in Übereinstimmung mit dem Akkreditierungsregelwerk. Dazu hat die DAkkS die Revision der Regel EA 1-22 der Europäischen Kooperation für Akkreditierung (EA) aufgegriffen und ihre bisherigen Regeln zur Aufnahme von Konformitätsbewertungsprogrammen entsprechend angepasst. Das Dokument legt Anforderungen an das Verfahren der Evaluierung fest, listet erforderliche Informationen auf, die vom „Inhaber“ eines Programms für eine Evaluierung bereitgestellt werden müssen und es gibt Hinweise und Erläuterungen dazu, was alles bei der Planung von Konformitätsbewertungsprogrammen berücksichtigt werden sollte.
Soll ein neues Konformitätsbewertungsprogramm in das Akkreditierungsprogramm aufgenommen werden, wird das zunächst von der DAkkS geprüft, soweit dies nicht bereits auf europäischer oder internationaler Ebene geschehen ist. Voraussetzung für die Aufnahme ist, dass das neue Konformitätsbewertungsprogramm den einschlägigen Vorschriften und Regeln zur Akkreditierung nicht widerspricht, insbesondere der EU-Verordnung (EG) 765/2008, dem Akkreditierungsstellengesetz (AkkStelleG) sowie den grundlegenden harmonisierten Normen zur Konformitätsbewertung.
Die Entscheidung zur Aufnahme neuer Konformitätsbewertungsprogramme obliegt ausschließlich der DAkkS.
Für sogenannte „private“ Konformitätsbewertungsprogramme, also im Wesentlichen Programme von Interessensverbänden, Zertifizierungsstellen oder Herstellern, gilt: Hierfür muss der Programminhaber einen Antrag bei der DAkkS stellen. Die Kosten für die Prüfung der Akkreditierungsfähigkeit durch die DAkkS trägt der Antragsteller.
Möchten Sie einen Antrag zur Prüfung der Akkreditierungsfähigkeit eines neuen Konformitätsbewertungsprogramms für die Akkreditierung bei der DAkkS beantragen? Dann finden Sie hier alle dafür wichtigen Dokumente mit weiterführenden Informationen zu den Voraussetzungen, zum Antragsverfahren und zum weiteren Prozess:
Antrag zur Prüfung der Akkreditierungsfähigkeit von Konformitätsbewertungsprogrammen