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Entfristungen von Akkreditierungen: Hinweise zur Antragsstellung

Was müssen Kunden beachten?
Pressemitteilung,

Seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zur Befristung von Akkreditierungen vom 19. September 2018 erteilt die Deutsche Akkreditierungsstelle (DAkkS) Akkreditierungen ohne Befristung für all jene Bereiche, für die es keine besondere gesetzliche Befristungsregelung gibt. Welche Änderungen in der Antragsstellung ergeben sich daraus für die Kunden der DAkkS?

Ob Erstakkreditierung, Reakkreditierung oder Änderung einer Akkreditierung – für alle diese Akkreditierungsleistungen der DAkkS ist das Einreichen eines formalen Antrags notwendig. Mit der Entfristung von Akkreditierungen ergeben sich folgende Hinweise zur Antragsstellung:

  • Alle Kunden, die bereits über eine unbefristete Akkreditierung verfügen, müssen keinen Antrag auf Reakkreditierung stellen. Die anstehenden Überwachungen und Wiederholungsbegutachtungen veranlasst die DAkkS ohne Antrag. Wenn DAkkS-Kunden im Rahmen der Wiederholungsbegutachtung Änderungen an ihrer Akkreditierung wünschen, stellen sie bitte möglichst frühzeitig einen entsprechenden Antrag auf Änderung.
  • Anträge auf Reakkreditierung sind weiterhin erforderlich, soweit Akkreditierungen auf gesetzlicher Grundlage befristet erteilt werden oder eine Akkreditierung derzeit noch befristet ist.
  • Zukünftig werden Akkreditierungen mit befristeten und unbefristeten Geltungsbereichen in unterschiedliche Akkreditierungsverfahren aufgeteilt. Auf entsprechend notwendige Antragstellungen weisen die Verfahrensmanager hin.

Antragsservice und Neukundenbetreuung

Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH
Spittelmarkt 10 | 10117 Berlin

T: +49 (0) 30 670591-951
F: +49 (0) 30 670591-998

Telefonische Erreichbarkeit des Teams:
Montag bis Freitag 9:00 bis 11:00 Uhr

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