Unparteilichkeit
Die Unparteilichkeit der DAkkS bei ihrer Tätigkeit als Akkreditierungsstelle ist durch ihre Organisation sowie die Zusammensetzung und Arbeitsweise ihrer Gremien gesichert. Sie erfüllt die Forderungen der für sie geltenden Norm DIN EN ISO/IEC 17011 und mitgeltender Unterlagen hinsichtlich
Die DAkkS als unabhängige Akkreditierungsstelle diskriminiert keinen Kunden. Ihre Dienstleistungen stehen grundsätzlich allen Konformitätsbewertungsstellen zur Verfügung und werden nach dem entstandenen Aufwand gemäß der gültigen Gebührenverordnung abgerechnet.
Die DAkkS ist so organisiert, dass das Personal, die eingesetzten Begutachter und Experten sowie auch die eingesetzten Gremien unabhängig gegenüber kommerziellen Interessen des Auftraggebers sind. Diese sind keinem Druck und keiner Einwirkungen ausgesetzt, die das Urteilsvermögen beeinträchtigen könnten.
Die Unparteilichkeit der eingesetzten Begutachter und Fachexperten wird in den jeweils abgeschlossenen Verträgen und den Richtlinien für die Bestellung und Beauftragung von Begutachtern und Experten festgelegt. Die Dokumentation der Erfüllung erfolgt in den jeweiligen Aufzeichnungen des Begutachters/Experten. Alle festangestellten und externen Mitarbeiter der DAkkS sind angehalten, mögliche Interessenskonflikte unverzüglich der Geschäftsführung mitzuteilen.
Vertraulichkeit
Alle festangestellten und externen Mitarbeiter der DAkkS, die Mitglieder von Gremien, Ausschüssen und Komitees der DAkkS sowie alle anderen Personen, die aufgrund ihrer Funktionen Einsicht in Akkreditierungsverfahren nehmen oder sonstige Informationen erhalten können (z. B. EA/ILAC/IAF-Evaluierungsteams), sind verpflichtet, diese Informationen vertraulich zu behandeln.
Entsprechende Verpflichtungen sind entweder direkt in Arbeitsverträgen, Geschäftsordnungen, Verfahrensbeschreibungen oder in besonderen Fällen auch in gesonderten Vertraulichkeitserklärungen enthalten. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit kann für spezielle Fälle mit Einverständnis der Konformitätsbewertungsstellen aufgehoben werden.
Eine Einverständniserklärung ist nicht erforderlich, wenn die DAkkS z. B. aufgrund gesetzlicher Vorgaben zur Auskunft verpflichtet und der Betroffene darüber informiert ist. In diesem Fall wird der betroffene Vertragspartner über die Auskunftserteilung informiert.
Mitglieder von Gremien, Ausschüssen oder Komitees der DAkkS können von der Weitergabe bestimmter Informationen ausgeschlossen werden, wenn diese Weitergabe gegen Bedingungen der DIN EN ISO/IEC 17011 verstößt (z. B. bei eventuellem Interessenskonflikt).
Staatliche Aufsicht
Die DAkkS untersteht der fachlichen und rechtlichen Aufsicht der zuständigen Bundesministerien, wobei die Federführung dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) obliegt. Die Aufsicht ist so ausgestaltet, dass Unabhängigkeit und Unparteilichkeit bei Akkreditierungsentscheidungen gewahrt bleiben.
Außerdem wendet die DAkkS den Public Corporate Governance Kodex des Bundes an. Der Public Corporate Governance Kodex des Bundes enthält wesentliche Bestimmungen geltenden Rechts zur Leitung und Überwachung von Unternehmen, an denen die Bundesrepublik Deutschland beteiligt ist, sowie international und national anerkannte Standards guter und verantwortungsvoller Unternehmensführung.