42. BImSchV

Aktualisierte UBA-Empfehlung: Strengere Anforderungen für die Akkreditierung

Umweltbundesamt veröffentlicht überarbeitete Empfehlung
Fachmeldung,

Am 06.03.2020 hat das Umweltbundesamt (UBA) die überarbeitete Empfehlung zur Probenahme und zum Nachweis von Legionellen in Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen und Nassabscheidern veröffentlicht. Aus ihr resultieren strengere Anforderungen zur Unabhängigkeit der Laboratorien, die die Deutsche Akkreditierungsstelle (DAkkS) in den kommenden Monaten prüfen wird. Laboratorien sollten zudem prüfen, ob sie Anträge auf Änderung der Akkreditierung stellen müssen, um auch weiterhin die neuen Anforderungen der 42. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchV) zu erfüllen.

Die Aktualisierung der UBA-Empfehlung vom 06.03.2020 ersetzt die Empfehlung vom 02.06.2017. Die Empfehlung wurde grundlegend überarbeitet und es wurden neue Aspekte, wie „Das Prüflaboratorium muss unabhängig und zuverlässig sein.“ aufgenommen.

Laboratorien mit flexiblem Geltungsbereich müssen keinen Änderungsantrag stellen

Laboratorien, die über einen flexiblen Geltungsbereich der Akkreditierung nach der Kategorie III für die Probenahme und die mikrobiologischen Untersuchungen von Nutzwasser gemäß 42. BImSchV (§3 Absatz 8) verfügen, können sofort auf das in der aktualisierten Empfehlung des Umweltbundesamtes zur Probenahme und zum Nachweis von Legionellen in Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen und Nassabscheider vom 06.03.2020 aufgeführte Prüf- und Probenahmeverfahren (Abschnitte E und F unter Berücksichtigung von Anhang 1 und 2 sowie Abschnitte C und D) umstellen. Ein Antrag auf Änderung der Akkreditierung ist dazu nicht nötig. Der flexible Geltungsbereich der Kategorie III gestattet die Anwendung der aufgeführten genormten oder gleichzusetzenden Prüfverfahren mit unterschiedlichen Ausgabeständen, ohne dass es einer vorherigen Information und Zustimmung der DAkkS bedarf.

Für Laboratorien ohne flexiblen Geltungsbereich ist ein Antrag erforderlich

Laboratorien, die über keinen flexiblen Geltungsbereich der Akkreditierung nach der Kategorie III für die Probenahme und mikrobiologischen Untersuchungen von Nutzwasser gemäß §3 Absatz 8 42. BImSchV verfügen, müssen einen Antrag auf Änderung der Akkreditierung für die Umstellung auf die aktualisierte Empfehlung des Umweltbundesamtes zur Probenahme und zum Nachweis von Legionellen in Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen und Nassabscheider vom 06.03.2020 stellen. Dies ist die Voraussetzung dafür, um weiterhin die Anforderungen der 42. BImSchV zu erfüllen.

Dies betrifft auch die Anforderung, wonach das Prüflaboratorium „unabhängig und zuverlässig“ sein muss. Im Rahmen der bisher erteilten Akkreditierungen hat die DAkkS, wie in der Norm DIN EN ISO/IEC 17025 gefordert, bereits die Unparteilichkeit des Prüflaboratoriums überprüft.

Nachträgliche Überprüfungen durch die DAkkS sind notwendig

Die Empfehlung des UBA vom 06.03.2020 fordert, wie oben bereits erwähnt, auch die Unabhängigkeit der Prüflaboratorien, die im Bereich der 42. BImSchV tätig sind. Die Einhaltung der darin formulierten Anforderungen ist gemäß § 3 Abs. 8 der 42. BImSchV verbindlich.

Im Rahmen der bisher erteilten Akkreditierungen wurde, wie in der Norm DIN EN ISO/IEC 17025 gefordert, die Unparteilichkeit des Prüflaboratoriums überprüft. Deshalb muss die DAkkS nachträglich die Anforderungen an die Unabhängigkeit aller Mitarbeitenden des Prüflaboratoriums einschließlich der Probenehmenden aller Prüflaboratorien überprüfen, die über eine Akkreditierung für die Probenahme und mikrobiologischen Untersuchungen von Nutzwasser gemäß §3 Absatz 8 42. BImSchV verfügen.

Zur Überprüfung der Anforderungen zur Unabhängigkeit wird die DAkkS innerhalb der nächsten acht Monate entweder eine Überwachung als Fernbegutachtung oder als Vor-Ort-Begutachtung durchführen. Inwiefern eine Vor-Ort-Begutachtung von Seiten der DAkkS angeboten werden kann, ist abhängig mit den Entwicklungen rund um die Corona-Pandemie. Sollte in diesem Jahr keine Begutachtung mehr geplant sein, führt die DAkkS eine Dokumentenprüfung durch. Hierzu werden alle betroffenen Prüflaboratorien umgehend angeschrieben.

Auszug aus der aktualisierten UBA-Empfehlung

„Die Unabhängigkeit des Prüflaboratoriums setzt voraus, dass bei diesem keine über das fachliche Interesse hinausgehenden eigenen Motive (Interessen) im Hinblick auf das konkrete Ergebnis der Untersuchung einer Anlage bestehen und alle Mitarbeitenden des Laboratoriums inklusive der Probenehmenden keiner Einflussnahme Dritter ausgesetzt sind, welche die fachlich korrekte Durchführung der Untersuchung beeinträchtigen können. Die Akzeptanz der Prüfung erfordert, dass auch der Anschein der Beeinträchtigung vermieden wird. Mitarbeitende des Prüflaboratoriums einschließlich der Probenehmenden dürfen darum in der Regel* nicht in einem Arbeits- oder Dienstleistungsverhältnis zu Betreiber der geprüften Anlage oder dem Auftraggeber der Untersuchung stehen und dürfen nicht wirtschaftlich abhängig von einem anderen Dienstleister des Betreibers oder Auftraggebers sein. (*Soweit im Ausnahmefall eine Abweichung von dieser Regel besteht, ist dies im Prüfbericht explizit auszuweisen)“

Dr. Joachim Kintrup

Fachbereichsleitung FB 4.2 Wasser | Trinkwasser | Wasserversorgung

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