Der Akkreditierungsausschuss (AkA) setzt sich aus Fachexpertinnen und -experten zusammen.
Er entscheidet im Innenverhältnis über die Gewährung, Aufrechterhaltung, Aussetzung und Beendigung der Akkreditierungen von Konformitätsbewertungsstellen. Der AkA ist befugt, den Geltungsbereich von Akkreditierungen einzuschränken und Nachbegutachtungen auf der Grundlage von objektiven Sachverhalten zu verlangen.
Die Aufgaben des AkA ergeben sich aus der Geschäftsordnung.