Produktzertifizierung gemäß DIN EN ISO/IEC 17065

Akkreditierung im Bereich gebietseigene Gehölze ab 1. März verbindlich

Voraussetzung für Zertifizierungen für das Fachmodul
Fachmeldung,

Seit der Veröffentlichung des entsprechenden Fachmoduls durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) Mitte Juni 2019 ist die Akkreditierung im Bereich gebietseigene Gehölze möglich. Ab 1. März ist dies Voraussetzung dafür, um Zertifizierungen für das Fachmodul anbieten zu können. Nun stehen mehrere Akkreditierungsverfahren kurz vor dem Abschluss. Damit stellt die Deutsche Akkreditierungsstelle (DAkkS) die Umsetzung des Bundesnaturschutzgesetzes sicher.

Ab dem 1. März 2020 dürfen gemäß dem Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) keine gebietsfremden Gehölze mehr in die freie Landschaft ausgebracht werden.

Hintergründe zur Zertifizierung und ihrer Voraussetzungen

Für die Zertifizierung der Lieferkette gebietseigene Gehölze hat das BMU Mitte Juni 2019 ein Fachmodul veröffentlicht. Dieses Fachmodul legt als Konformitätsbewertungsprogramm gemäß ISO/IEC 17067 die Anforderungen an die Zertifizierung von Gehölzen gebietseigener Herkunft fest und bildet somit die Grundlage für den entsprechenden Geltungsbereich der Akkreditierung von Zertifizierungsstellen für Gehölze beziehungsweise Gehölzsaatgut gebietseigener Herkunft.

Ziel der Zertifizierung ist es, den Auftraggebern und den Baubeteiligten in der Lieferkette Sicherheit darüber zu verschaffen, dass die Gebietseigenschaft der Gehölze gegenüber der Genehmigungsbehörde nach § 40 Abs. 1 S. 4 Nr. 4 BNatSchG sicher nachgewiesen werden kann.

Die Akkreditierung gemäß ISO/IEC 17065 ist die Voraussetzung dafür, Zertifizierungen für das Fachmodul anbieten zu können.

Wichtig für Vergabestellen

Insbesondere Vergabestellen sollten im Rahmen der öffentlichen Auftragsvergabe das Akkreditierungsgebot für die Zertifikate beachten. Nicht akkreditierte Gütesiegel oder Qualitätszeichen können ab dem 1. März 2020 als nicht mehr ausreichend für eine Nachweisführung im Sinne von § 40 Abs. 1 S. 4 Nr. 4 BNatSchG gewertet werden. Werden Gehölze ohne einen akkreditierten Nachweis in die freie Natur ausgebracht, kann die zuständige Behörde gemäß § 40 Abs. 3 BNatSchG anordnen, dass diese als "ungenehmigt" ausgebrachte Pflanzen eingestuft und beseitigt werden, soweit es zur Abwehr einer Gefährdung von Ökosystemen, Biotopen oder Arten erforderlich ist.

Hersteller können die gebietseigene Herkunft ihrer Produkte im Sinne § 40 BNatSchG durch akkreditierte Zertifikate nachweisen.

Die gute Nachricht: Insgesamt drei Zertifizierungsstellen werden das Akkreditierungsverfahren der DAkkS in Kürze abschließen. Interessierte Hersteller können bereits Kontakt aufnehmen, um ihr Zertifizierungsinteresse zu bekunden.

Anträge auf Akkreditierung für diesen Bereich können Zertifizierungsstellen weiterhin stellen.

Marco Stöhr

Fachbereichsleiter FB 3.2 Ernährung und Landwirtschaft | Forst und Holz | Textil- und Bekleidungsindustrie

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