Übergang der Überwachungspflichten auf die nationale Akkreditierungsstelle

Sehr geehrte Damen und Herren,
 
mit der am 1. Januar 2010 wirksam gewordenen Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30) wurde die Akkreditierung in Europa neu geregelt. Akkreditierung ist nunmehr eine Tätigkeit im öffentlichen Interesse und wird durch eine einzige nationale Akkreditierungsstelle pro Mitgliedstaat wahrgenommen.
 
Um diesen Vorgaben gerecht zu werden, hat der deutsche Gesetzgeber deshalb im Sommer letzten Jahres das Gesetz über die Akkreditierungsstelle vom 31. Juli 2009 (Akkreditierungsstellengesetz – AkkStelleG) (BGBl. Teil I Nr. 51, S. 2625) beschlossen. Im weiteren Verlauf hat die Bundesrepublik Deutschland die Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH (DAkkS) zum 1. Januar 2010 durch Rechtsverordnung mit den Aufgaben der nationalen Akkreditierungsstelle beliehen.
Gemäß § 13 Abs. 1 AkkstelleG gehen mit dem Wirksamwerden der Beleihung die Überwachungspflichten für Akkreditierungen, die vor dem 1. Januar 2010 erteilt wurden, auf die DAkkS über. Dies bedeutet, dass unabhängig davon, von welcher der bisherigen Akkreditierungsstellen die Akkreditierung erteilt wurde, nunmehr die DAkkS für die weitere Überwachung zuständig ist.
 
Die DAkkS hat in Wahrnehmung dieser Rechtspflichten die bisherigen Akkreditierungsstellen um die Übermittlung der diesbezüglichen Daten gebeten.
Wir möchten Sie hiermit darüber informieren, dass Sie auf der Grundlage der von Ihrer bisherigen Akkreditierungsstelle an uns übersandten Daten nunmehr als von der DAkkS zu überwachende Stelle verzeichnet sind. Ein Verzeichnis der derzeit akkreditierten Stellen findet sich auf der Homepage der DAkkS (www.dakks.de).
Aus der Regelung des § 13 Abs. 1 AkkStelleG ergibt sich, dass die Überwachungspflichten Ihrer Akkreditierung/en in dem Maße bestehen bleiben, wie sie bei der Erteilung der Akkreditierung bestanden haben. Dies bedeutet, dass Sie von der DAkkS nach dem bislang geltenden Regelwerk Ihrer bisherigen Akkreditierungsstelle überwacht werden. 
Dies gilt ebenso im Hinblick auf etwaige bei der Überwachung festgestellte Nichtkonformitäten. Diese werden ebenfalls nach dem Maßstab bewertet, der den Anforderungen Ihrer bisherigen Akkreditierungsstelle entspricht.Bitte beachten Sie, dass nur unter dieser Maßgabe die Akkreditierung bis längstens 31.12.2014 fortgelten kann. Sofern erteilte Akkreditierungen eine internationale Anerkennung haben, gilt auch dieser Status fort. 
Es besteht natürlich grundsätzlich die Möglichkeit, vor Auslaufen der bestehenden Akkreditierung eine Akkreditierung auf der Basis des AkkStelleG zu beantragen. Sollten Sie über mehrere Akkreditierungen verfügen, können diese zu einem „komplexen“ Akkreditierungsverfahren zusammen geführt werden. Sprechen Sie hierfür die Zentrale Kundenkoordinierung der DAkkS an. 
 
Die DAkkS wird mit ihrem eigenen Personal und den einbezogenen externen Begutachtern auch für eine koordinierte Durchführung der Überwachungsmaßnahmen Sorge tragen. 
 
Wir möchten Ihnen vorab mitteilen, dass nach der Durchführung einer Überwachungsmaßnahme Gebühren und Auslagen fällig werden. Die DAkkS wird dafür einen Kostenbescheid auf der Basis der gültigen Kostenverordnung (Kostenverordnung der Akkreditierungsstelle vom 21. Dezember 2009, BGBl.Teil I, S. 3964) erstellen. 
 
Sollten Sie über Akkreditierungen in den in § 1 Abs. 2 AkkStelleG genannten Bereichen (Medizinprodukte, Gendiagnostika, Sicherheitstechnik sowie Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz einschließlich Lebensmittelsicherheit) verfügen, gelten die gleichen Grundsätze. Jedoch führen in diesen Bereichen die jeweils hierfür zuständigen Befugnis erteilenden Behörden die Überwachungen aus. Dies wird je nach Umfang des insgesamt bei der Überwachung abzudeckenden Bereiches durch Einbindung einzelner Begutachter dieser Behörden geschehen oder es wird die Durchführung der Überwachungsbegutachtung durch Unterauftragsvergabe direkt an die jeweilige Behörde übertragen. Die Aufwendungen dieser Behörden werden in dem Kostenbescheid der DAkkS als Auslagen geltend gemacht. 
 
Ihre eventuellen Fragen zu bei der bisherigen Akkreditierungsstelle bereits geleisteten Zahlungen für zukünftige Überwachungsmaßnahmen (z. B. im Rahmen einer Jahresgebühr oder Abschlagzahlung), klären Sie bitte mit dieser Stelle direkt. Die DAkkS kann Sie dabei im Einzelfall unterstützen. 
 
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der DAkkS stehen Ihnen gerne für etwaige Rückfragen zur Verfügung. Die DAkkS wird Ihnen rechtzeitig den für Sie zuständigen Kundenbetreuer benennen.
Den Inhalt dieses Schreibens werden wir außerdem auf unserer Homepage bekannt machen.
 
Mit freundlichen Grüßen
 
Norbert Barz                                                                                 Dr. Thomas Facklam
Geschäftsführer                                                                           Geschäftsführer