Finanzierung der DAkkS

Hoheitliche Tätigkeit
Die DAkkS ist durch ihre hoheitliche Tätigkeit in Deutschland und innerhalb des EWR nicht gewinnorientiert ausgerichtet und erhebt für ihre Dienstleistungen („Amtshandlungen“) kostendeckende Gebühren und Auslagen.

Die Höhe der Gebühren bemisst sich nach der vom Gesetzgeber erlassenen Kostenverordnung der Akkreditierungsstelle (AkkStelleKostV), die Auslagen richten sich nach § 10 des Verwaltungskostengesetzes (VwKostG). Die Gebührensätze sind so bemessen, dass der gesamte mit den Amtshandlungen verbundene Personal‐ und Sachaufwand abgedeckt wird.

Nicht hoheitliche Tätigkeit
Die DAkkS darf auch Akkreditierungstätigkeiten außerhalb des räumlichen Anwendungsbereichs des Akkreditierungsstellengesetzes (AkkStelleG) bzw. der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 ausüben. Für diese nicht hoheitliche Tätigkeit stellt sie Rechnungen, deren Höhe sich nach der selbsterstellten Gebührenordnung für Auslandstätigkeiten der DAkkS bemisst.